Leitsatz

Eine Lieferung oder sonstige Leistung eines Unternehmerswird "letztlich" nur mit der Bemessungsgrundlage besteuert, die sich aufgrund der von ihm wirklich vereinnahmten Gegenleistung ergibt. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verlangt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Holzverarbeitungsgesellschaft, bestellte Ende 1993 für ihr Sägewerk bei einer GmbH eine von dieser an Ort und Stelle zu montierende Maschine für 770 000 DM zuzüglich 15 % USt. Zu zahlen waren 130 000 DM zuzüglich USt bei Auftragsvergabe, der Restbetrag nach Inbetriebnahme. Die Klägerin machte die (gezahlte) Vorsteuer aus der Anzahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 1993, den Vorsteuerbetrag von 96 000 DM aus dem Restbetrag von 640 000 DM in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 1995 geltend, ohne diese Restforderung zu begleichen.

Nach Inbetriebnahme der Maschine 1995 traten mehrere schwerwiegende Mängel auf, deren Beseitigung mit 1 080 000 DM zuzüglich USt veranschlagt wurde. Daher machte die Klägerin im Februar 1996 gegenüber der GmbH Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB geltend. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung schlossen die Klägerin und die GmbH sodann im März 1996 einen "Vergleich". Danach waren alle wechselseitigen Forderungen erledigt und es bestand Einigkeit, dass die Maschine in das Eigentum der Klägerin übergegangen sei. Das Finanzamt war der Auffassung, durch den Vergleich sei die Bemessungsgrundlage für die Lieferung und Montage der Sägewerksmaschine um 640 000 DM gemindert worden. Es berichtigte dementsprechend im Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1996 den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG um 96 000 DM. Die Klägerin meinte dagegen, die Bemessungsgrundlage habe sich nicht geändert. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das Finanzamt. Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage von 770 000 DM hatte sich durch den Vergleich vom März 1996 geändert, sodass gem. § 17 UStG der Steuerbetrag für die Leistung (bei der GmbH) und der Vorsteuerabzug der Klägerin entsprechend zu berichtigen waren. Das Entgelt von 770 000 DM wurde um 640 000 DM auf 130 000 DM gemindert. Die Klägerin hatte nunmehr "letztlich" nur 130 000 DM zuzüglich USt zu zahlen und mit ihrer Anzahlung auch tatsächlich geleistet. Ein weiteres Entgelt hatte sie nicht erbracht. Umsatzsteuerrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der Besteller eines Werks, das sich als mangelhaft erweist, das Werk behält und statt der Minderung nach § 634 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 635 BGB verlangt.

Wie die Rechtslage wäre, wenn die Klägerin zunächst die von ihr geschuldete Vergütung in voller Höhe gezahlt und erst danach aufgrund aufgetretener Mängel von der GmbH Schadensersatz verlangt hätte, war hier nicht zu entscheiden.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung des Empfängers eines mangelhaften Werks, wie er den Schadensersatz gestaltet haben will – entweder weist er das Werk zurück und verlangt Ersatz des durch die Nichterfüllung des Vertrags entstandenen Schadens oder er behält das Werk und verlangt nur den durch die Mängel verursachten Schaden – kann auch die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung beeinflussen. Zahlungen für den Gegenstand – die wie hier dem "mängellosen" Teil zugerechnet werden – bleiben Entgelt für diesen (reduzierten) Leistungsgegenstand. Darüber hinaus entfällt jedenfalls die bisherige Bemessungsgrundlage für den Gegenstand. Die Zahlungen an andere Unternehmen für deren Leistungen zur Mängelbeseitigung bleiben insoweit außer acht. Diese Leistungen sind gesondert zu beurteilen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.01.2003, V R 72/01

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