Leitsatz

  1. Auch wenn mehrere Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllen, kann wegen desselben Kinds für denselben Monat nur einer der Berechtigten den Entlastungsbetrag abziehen.
  2. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber (§ 38b S. 2 Nr. 2 EStG) den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.
  3. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.
 

Sachverhalt

K hat mit seiner in derselben Stadt lebenden Ex-Ehefrau E eine im Streitjahr 2005 9 Jahre alte Tochter, die bei beiden Elternteilen gemeldet ist und nach einem festen Wochenrhythmus abwechselnd je zur Hälfte in beiden Haushalten lebt. Beide Elternteile sind alleinstehend. Da das Kindergeld im Einvernehmen mit K an E gezahlt wurde, verweigerte das Finanzamt ihm den Entlastungsbetrag. Die Klage blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH verwies den Rechtsstreit zurück, damit festgestellt werden kann, ob K als derjenige bestimmt wurde, dem der Entlastungsbetrag für das Streitjahr gewährt werden soll.

 

Hinweis

Gehört ein Kind zu 2 Haushalten oder ist es in 2 Haushalten von Alleinstehenden gemeldet, denen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, kann eine Anspruchskonkurrenz bestehen. Der Entlastungsbetrag darf wegen desselben Kinds für einen bestimmten Monat aber nur einem Berechtigten gewährt werden, ein Kind kann nicht 2 Entlastungsbeträge auslösen. Auch die Aufteilung zwischen mehreren Anspruchsberechtigten ist mangels gesetzlicher Regelung ausgeschlossen.Hält sich das Kind überwiegend in einem der Haushalte auf und hat es dort seinen Lebensmittelpunkt, ist es in den Haushalt dieses Elternteils aufgenommen. Diesem Elternteil stehen daher Kindergeld und Entlastungsbetrag zu.

Bei annähernd gleicher Aufnahme des Kinds in die Haushalte können die Eltern bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Der Entlastungsbetrag ist aber nicht notwendiger Weise dem Kindergeldempfänger zu gewähren. Vielmehr besteht ein eigenständiges Bestimmungsrecht der Eltern, das auch nach dem Ende des Kalenderjahrs ausgeübt werden kann. Treffen die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine einvernehmliche Bestimmung, dann erhält derjenige den Entlastungsbetrag, an den das Kindergeld gezahlt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 28.04.2010, III R 79/08

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