Leitsatz
Durch eine Nutzungsänderung ohne Entnahmeerklärung verlieren ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ihre Eigenschaft als landwirtschaftliches Betriebsvermögen nur, wenn eine eindeutige Entnahmehandlung vorliegt.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger hat seinen landwirtschaftlichen Betrieb ab Oktober 1979 ohne Betriebsaufgabe verpachtet. Den Gewinn hat er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt (§ 4 Abs. 1 EStG). Der Grund und Boden war – der früheren Rechtslage entsprechend – zunächst außer Ansatz geblieben. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Grundstück, das der Steuerpflichtige bis 1969 als Ackerland genutzt und noch im selben Jahr in neun Bauparzellen aufgeteilt hatte. 8 davon hat er 1970 und 1971veräußert. Die neunte Parzelle mit 1300 qm behielt er zurück, um darauf aus den Veräußerungserlösen 3 Reihenhäuser zu errichten. Die zurückbehaltene Parzelle lag nach Einstellung der Bewirtschaftung brach, bis die Reihenhäuser errichtet wurden.
Der Steuerpflichtige ist am 1.5.2000 verstorben. Der Betriebsprüfer gelangte zu der Auffassung, dass die mit den Reihenhäusern bebaute Parzelle bis zum Erbfall als gewillkürtes Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sei, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Entnahme bzw. Ausbuchung erfolgt sei. Im Übergang des Grundstücks auf die Erbengemeinschaft sah er eine noch beim Erblasser zu erfassende steuerpflichtige Zwangsentnahme. Das FG vertrat die Auffassung, das Grundstück sei zum Todestag kein Betriebsvermögen mehr gewesen, da es zum 1.7.1970 nicht ausdrücklich als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt worde sei.
Der BFH gibt dem FG Recht. Es hat eine Entnahme des mit den Reihenhäusern bebauten Grundstücks durch den Erbfall verneint, weil es nicht mehr zum Betriebsvermögen des Erblassers gehörte. Zum 1.7.1970 gehörte das Grundstück noch zum Betriebsvermögen des Erblassers. Die Einführung der Bodengewinnbesteuerung ab 1.7.1970 führte nicht dazu, dass Grundstücke, die zuvor in Folge einer Nutzungsänderung vom notwendigen zu gewillkürtem Betriebsvermögen geworden waren, nur aufgrund einer erneuten Widmung Betriebsvermögen bleiben konnten.
Nach den Feststellungen des FG hat der Erblasser die Reihenhäuser im Privatvermögen errichtet. Hier liegt eine unmissverständliche Entnahmehandlung in der ausdrücklichen Zuordnung der auf dem Grundstück errichteten Reihenhäuser zum Privatvermögen.Diese Zuordnung ist als Entnahmehandlung auch hinsichtlich des Grund und Bodens anzusehen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.5.2009, IV R 44/06.