Ausgleich für Erbminderung?
Ehegatten bestimmen in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestamt ihr gemeinsames Kind zum Schlusserben des Längstlebenden. Nach dem Tod eines Ehegatten verschenkt der Überlebende einen Großteil des Vermögens an einen Dritten und vermindert so das Erbe. Kann das erbende Kind von dem Dritten die Geschenke nach dem Tod des überlebenden Elternteils herausverlangen?
Schlusserbe gegen neue Lebensgefährtin
Der heute 71 Jahre alte Kläger ist Erbe seines im Jahr 2014 im Alter von 97 Jahren verstorbenen Vaters und Erblassers. Der Vater und die im Jahr 2005 im Alter von 84 Jahren verstorbene Mutter des Klägers hatten diesen in einem im Jahr 1961 errichteten und im Jahr 2000 geänderten gemeinschaftlichen Testament zum Schlusserben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt.
Übertragung von Vermögensgegenständen
Nach dem Tod der Mutter lernte der Vater die heute 78 Jahre alte Beklagte kennen, mit der er seit 2010 in einem Haushalt zusammenlebte. Auf Wunsch des Vaters vereinbarte der Kläger mit der Beklagten im Jahr 2010 ein lebenslanges Wohnrecht an einer im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung unter der Bedingung, dass die Beklagte den Vater bis zu dessen Tode oder bis zu einer Heimaufnahme pflege und in Bezug auf das von ihr und dem Vater bewohnte Haus keine Besitzansprüche stelle. In der Folgezeit übertrug der Vater der Beklagten verschiedene Vermögensgegenstände (u. a. Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, Genussrechte, Lebensversicherungen) im Wert von ca. 222.000 EUR. Nach dem Tod des Vaters hat der Kläger von der Beklagten die Herausgabe der genannten Vermögenswerte verlangt und gemeint, die Zuwendungen seien als sein Erbteil beeinträchtigende Schenkungen rückabzuwickeln. Die Beklagte hat eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers bestritten und behauptet, dieser habe ihr die Vermögenswerte aus Dankbarkeit für und zur Sicherstellung weiterer intensiver Pflege übertragen. Den Erblasser habe sie seit ihrem Einzug in dessen Wohnung intensiv – quasi 24 Stunden am Tag – gepflegt und betreut.
Unzulässige Beeinträchtigung des Erben
Die Klage hatte Erfolg. Das OLG Hamm hat die Beklagte zur Übertragung der ihr zugewandten Vermögenswerte und zur Rückzahlung der von ihr erlangten Gelder verurteilt. Der Erblasser habe der Beklagten die Vermögenswerte geschenkt. Diese Schenkungen hätten die Erberwartung des Klägers beeinträchtigt und seien nicht durch ein – eine Benachteiligungsabsicht ausschließendes – anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Vaters veranlasst gewesen.
Nach dem Tod der Mutter habe der Vater die Einsetzung des Klägers als Schlusserbe beachten müssen. Die Erbeinsetzung beruhe auf einer wechselbezüglichen Verfügung beider Ehegatten, an die der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten gebunden sei. Die infrage stehenden Zuwendungen habe die Beklagte als Schenkungen erhalten. Dass sie als Gegenleistung für die erbrachten oder erwarteten Pflegeleistungen vertraglich vereinbart gewesen seien, habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Der Erblasser habe bei der Schenkung auch mit Benachteiligungsabsicht gehandelt. Hierfür genüge, dass der Erblasser wisse, dass er durch die unentgeltliche Zuwendung das Erbe schmälere.
Interessenabwägung nötig
Zur Feststellung einer Benachteiligungsabsicht sei allerdings durch eine Abwägung der beteiligten Interessen zu prüfen, ob der Erblasser ein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Zuwendung habe. Nur in diesem Fall müsse der Erbe die seine Erberwartung beeinträchtigende Zuwendung hinnehmen. Ein derartiges Eigeninteresse könne zwar vorliegen, wenn ein Erblasser mit einer Schenkung seine Altersvorsorge und Pflege sichern wolle.
Schenkungen nicht gerechtfertigt
Im zu beurteilenden Fall habe die Beklagte allerdings ein diesbezügliches, anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers nicht schlüssig darlegen können. Die Schenkungen an die Beklagte hätten den Nachlass weitgehend wertlos gemacht. Dem stünden behauptete Pflege- und Haushaltsleistungen über einen Zeitraum von ca. 4 Jahren gegenüber, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte während dieser Zeit ohnehin in vollem Umfang freie Kost und Logis vom Erblasser erhalten habe sowie auf Kosten des Erblassers mit ihm gemeinsam gereist sei. Außerdem habe ihr der Kläger für die Zeit nach dem Tod des Erblassers ein Wohnrecht zugesagt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigten die von der Beklagten behaupteten Pflege- und Haushaltsleistungen die infrage stehenden Schenkungen nicht.
(OLG Hamm, Urteil v. 12.9.2017, 10 U 75/16)