Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
Leitsatz
Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 EUR abgezogen werden.
Sachverhalt
Der Kläger ist Miterbe und wollte § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG bei seiner Erbschaftsteuer-Veranlagung so verstanden wissen, dass der dort genannte Pauschbetrag jedem Miterben in voller Höhe zu gewähren sei. Dem folgten Finanzamt und FG nicht, sondern teilten den Pauschbetrag auf die Miterben auf. Dies bestätigte der BFH.
Entscheidung
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten für die Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Dies wird bislang generell so verstanden, dass der Betrag von 10.300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist. Dies unterzog der BFH nunmehr einer ebenso knappen wie in ihrem Ergebnis überzeugenden Überprüfung:
Das herrschende Normverständnis ist mit dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik vereinbar. Die Verwendung des Artikels "diese" bezieht sich zwar in Verbindung mit dem Wort "insgesamt" auf die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit. Dies schließt es aber nicht aus, den Betrag von 10.300 EUR auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen. Insoweit lässt bereits der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300 EUR abziehbar ist. Dies gilt unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grund nach Erbfallkosten entstanden sind.
- Diese Auslegung entspricht vor allem dem Gesetzestelos: In der ersten einschlägigen Gesetzesbegründung heißt es zu § 10 Abs. 5 ErbStG, er enthalte in Nr. 3 insoweit eine Neuerung, als für die darin aufgeführten Kosten "in einem Erbfall" 5.000 DM ohne Nachweis abgezogen werden dürfen. Von "Erbanfall" ist indessen nicht die Rede.
- Aus historischer Sicht spricht für diese Auslegung schließlich, dass der Betrag ursprünglich an den Bestattungskosten ausgerichtet war, welche sich naturgemäß nicht mit der Zahl der Erben vervielfachen.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 24.02.2010, II R 31/08