Zusammenfassung
Die konkrete Steuerbelastung für eine Bereicherung, die durch eine Schenkung oder Erbschaft eingetreten ist, hängt – soweit die persönlichen Freibeträge überschritten sind – vom Steuertarif ab. Die Erbschaft- und Schenkungsteuersätze sind progressiv ausgestaltet. Mit zunehmender Bereicherung gelten höhere Steuersätze. Außerdem sind die Einstiegssteuersätze umso höher, je weiter entfernt Übertragender und Begünstigter verwandt sind.
Der Beitrag stellt die geltenden Steuersätze dar und befasst sich mit der Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer beim Erwerb von Auslandsvermögen. Ferner wird auf verschiedene Steuerermäßigungen und Stundungsmöglichkeiten eingegangen. Zuletzt werden Fragen der Steuerschuldnerschaft und der Haftung behandelt.
Erbschaftsteuergesetz
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vom 27.2.1997, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.3.2012 sowie
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom 8.9.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010.
Erbschaftsteuer-Richtlinien
Für alle Erwerbsfälle, für die die Steuer nach dem 2.11.2011 entstanden ist, sind die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Richtlinien 2011[1] anzuwenden. Sie sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien in Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
Amtliche Hinweise
Zeitgleich zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sind ergänzend sogenannte Hinweise ergangen – die Erbschaftsteuer-Hinweise 2011.[2] Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.3.2003, zuletzt geändert durch die gleich lautenden Ländererlasse vom 20.10.2010 wurden damit aufgehoben. Die amtlichen Hinweise enthalten neben zahlreichen Beispielen den ausgewählten aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer und zum Bewertungsrecht.
1 Tarifliche Steuer
1.1 Steuersätze
Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
ProgressionstarifeWert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Prozentsatz in der Steuerklasse | |||
---|---|---|---|---|
Steuerklasse | I | II | III | |
75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % | |
300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % | |
600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % | |
6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % | |
13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % | |
26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % | |
über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
1.2 Progressionsvorbehalt
DBA-Hinzurechnung
Vermögen, das aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen im Hinblick auf die Freistellungsmethode außer Ansatz bleibt, ist zur Ermittlung des maßgebenden Steuersatzes dem steuerpflichtigen Erwerb hinzuzurechnen (Progressionsvorbehalt).
1.3 Härteausgleich
Geringfügige Wertstufenüberschreitung
Wird eine Wertstufe der Steuersatztabelle nur geringfügig überschritten, gilt eine Milderungsregelung, auch Härteausgleich bezeichnet: Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung der Tabelle ergibt und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz
- bis zu 30 % aus der Hälfte,
- über 30 % aus drei Vierteln,
des die Wertgrenze übersteigenden Erwerbs gedeckt werden kann.
Steuerberechnung bei Wertgrenze
Zu versteuern ist in Steuerklasse I ein Erwerb von 305.000 EUR.
Lösung
Steuer lt. Tabelle 15 % | 45.750 EUR |
Letztvorhergehende Wertgrenze 300.000 EUR | |
Steuer lt. Tabelle 11 % | 33.000 EUR |
Unterschied | 12.750 EUR |
Die Wertgrenze wird um 5.000 EUR überschritten. | |
Hiervon ist die Hälfte, also 2.500 EUR anzusetzen. | |
Steuer demnach 33.000 EUR + 2.500 EUR = | 35.500 EUR |
Kurzübersicht über die Grenzbeträge beim Härteausgleich
Wertgrenze der Tarifstufe | Härteausgleich bis Erreichen des Betrags von …. in Steuerklasse |
||
I | II | III | |
75.000 EUR | – | – | – |
300.000 EUR | 82.600 EUR | 87.400 EUR | – |
600.000 EUR | 334.200 EUR | 359.900 EUR | – |
6.000.000 EUR | 677.400 EUR | 749.900 EUR | – |
13.000.000 EUR | 6.888.800 EUR | 6.749.900 EUR | 10.799.900 EUR |
26.000.000 EUR | 15.260.800 EUR | 14.857.100 EUR | – |
> 26.000.000 EUR | 29.899.900 EUR | 28.437.400 EUR | – |
2 Deutsche und ausländische Erbschaftsteuer treffen aufeinander
2.1 Doppelbesteuerungsabkommen
Auslandsvermögen
Bei unbeschränkter Steuerpflicht gilt das deutsche Erbschaftsteuergesetz auch für erworbenes Auslandsvermögen. Dadurch kann sich eine Doppelbesteuerung mit ausländischer Erbschaftsteuer ergeben, wenn dieser Staat auch Erbschaftsteuer erhebt und kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland besteht. Solche Abkommen bestehen mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. Die Abkommen mit Dänemark und den USA gelten nur für die Erbschaftsteuer.
2.2 Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer
Voraussetzungen
In bestimmtem Umfang kann auf Antrag die ausländische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden:
- es muss unbeschränkte Steuerpflicht gegeben sein;
- zum steuerpflichtigen Erwerb muss Auslandsvermögen gehören;
- die Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens...
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