Spezielle Steuerbefreiung

Eine spezielle Steuerbefreiung gilt für Erwerber, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen sind. In diesen Fällen ist der Erwerb von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers steuerfrei, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41.000 EUR nicht übersteigt. Ist der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers höher als 41.000 EUR, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Gemeinsamer Hausstand

Diese Regelung gilt auch für Erwerber, die durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind.

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