Einzelbeispiele
Bei Erbfallkosten handelt es sich um Aufwendungen, die der Erbengemeinschaft oder den einzelnen Erben durch den Erbfall entstanden sind.
Bestattung des Erblassers
Hierunter fallen auch die Kosten für
- Todesanzeigen und Danksagungen,
- die Anreise der Verwandten zur Bestattung, sofern sie vom Erben getragen werden,
- gegendübliche kirchliche oder bürgerliche Trauerfeierlichkeiten.
Angemessenes Grabmal
Hat der Erblasser diesbezüglich eine Anordnung in Form einer Auflage getroffen, kommt es auf die Angemessenheit und damit auf die Höhe der entstandenen Kosten nicht an.
Grabpflegekosten
Kosten für die übliche Grabpflege sind mit dem 9,3-fachen Jahreswert als Kapitalwert abzugsfähig. Hat der Erblasser mit einer Gärtnerei einen Grabpflegevertrag geschlossen, sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Die Grabpflegekosten wurden vom Erblasser zu Lebzeiten bezahlt, gehört zum Nachlass auch ein Sachleistungsanspruch in gleicher Höhe. Dieser stellt allerdings für die Erben keine Bereicherung dar. Ein Ansatz erfolgt nicht. Im Gegenzug fallen bei den Erben auch keine Grabpflegekosten an, sodass der Abzug einer Schuld nicht möglich ist.
Preissteigerungen bleiben unberücksichtigt
Sind die Grabpflegekosten erst nach dem Tod des Erblassers zu entrichten, liegt bei den Erben eine entsprechende Nachlassverbindlichkeit vor. Sie sind mit dem Kapitalwert abzugsfähig, wenn die Bezahlung entsprechend den jeweils laufenden Grabpflegeleistungen erfolgt. Künftige Preissteigerungen können dabei nicht berücksichtigt werden.
- Der Erblasser hat zur Bestreitung der Grabpflegekosten ein Sparguthaben angelegt und mit dem Geldinstitut vereinbart, dass ein Dritter während der Pflegedauer über das Guthaben verfügungsberechtigt ist. Das Guthaben gehört zum Nachlass. Es stellt eine Bereicherung und damit einen Erwerb der Erben dar. Die Verfügungsbeschränkung ist dabei unbeachtlich. Je nachdem, ob nach Ablauf der Grabpflegezeit ein eventuell verbleibendes Guthaben dem Dritten oder den Erben verbleibt, ist ein Abzug im Umfang des Sparguthabens oder des Kapitalwerts vorzunehmen.
Abwicklung, Regelung, Verteilung des Nachlasses
Abzugsfähige Kosten
Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, sind abzugsfähig, soweit sie angemessen sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Kosten
- der Todeserklärung,
- der Testamentseröffnung,
- der Inventarerrichtung,
- eines Erbstreits,
- der Erteilung des Erbscheins,
- der Erbauseinandersetzung,
- der Umschreibung von Grundbesitz im Grundbuch auf den Namen des Erben,
- der Testamentsvollstreckung.
Steuer- und Rechtsberatungskosten
Abziehbar sind auch die Steuerberatergebühren für die von den Erben in Auftrag gegebene Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder zur Erklärung der gesonderten Feststellung. Ein Abzug ist in vollem Umfang möglich, unabhängig davon, ob zum Erwerb steuerbefreites oder teilweise steuerbefreites Vermögen gehört. Steuerberatungskosten, die noch in der Person des Erblassers für dessen Steuern bis zu seinem Todestag angefallen sind, auch wenn sie erst danach in Rechnung gestellt werden, sind ebenfalls abziehbar.
Keine Nachlassregelungskosten sind Steuerberatungs- und Rechtsberatungsgebühren inkl. Gutachterkosten, die in einem sich an die Steuerfestsetzung oder Wertfeststellungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren angefallen sind. Dass der Erwerber diese getragen hat, spielt keine Rolle. Sie können, wie die festgesetzte Erbschaftsteuer selbst, nicht abgezogen werden.
Pauschaler Abzug
Für die abziehbaren Erbfallkosten wird für Erwerbe ohne Nachweis insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR abgezogen.
Kein Abzug für Verwaltungskosten
Nicht abgezogen werden können die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, d. h. für Maßnahmen zu seiner Erhaltung, Nutzung und Mehrung. Dies gilt auch für Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugutekommen.
Erbschaftsteuer nicht abzugsfähig
Ebenfalls nicht vom Erwerb abgezogen werden kann die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer. Dies gilt sowohl für inländische als auch für eine ausländische Erbschaftsteuer.