Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bei Beendigung des Güterstands gehört. Maßgebend sind Bestand und Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Gütergemeinschaft. Wie beim Anfangsvermögen sind auch hier Schulden inzwischen über die Höhe des Vermögens hinaus abziehbar (§ 1375 Abs. 1 BGB).

Zurechnungen

Bei der Ermittlung der fiktiven, d. h. nur für erbschaftsteuerliche Zwecke zu ermittelnden Ausgleichsforderung sind Erwerbe des überlebenden Ehegatten nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG dem Endvermögen des Erblassers zuzurechnen. Dies gilt für

 
  • erbschaftsteuerpflichtige Hinterbliebenenbezüge, die dem überlebenden Ehegatten aufgrund eines privaten Anstellungsvertrags des verstorbenen Ehegatten zustehen;
  • Lebensversicherungen, die dem überlebenden Ehegatten zustehen, auch soweit es sich dabei um Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung des verstorbenen Ehegatten handelt.[1]

Eine Zurechnung zum Endvermögen des verstorbenen Ehegatten erfolgt nicht bei Ansprüchen, die zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegen. Diese werden nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen.

Steuerfreier Betrag

Zur Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag ist der Wert des Endvermögens des Erblassers nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln. Dabei sind alle bei der Ermittlung des Endvermögens berücksichtigten Vermögensgegenstände zu bewerten, auch wenn sie nicht zum steuerpflichtigen Erwerb gehören wie etwa Grundstücke im Ausland, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen beim steuerpflichtigen Erwerb außer Ansatz bleiben (sog. Freistellungsmethode). Nach §§ 13[2], 13a oder 13c[3] ErbStG begünstigtes Vermögen ist in die Berechnung des Ausgleichsbetrags mit seinem Verkehrswert vor Berücksichtigung der Steuervergünstigungen, also mit dem Bruttobetrag, einzubeziehen.[4]

Kürzung

Liegt der sich ergebende Steuerwert des Endvermögens unter dem Verkehrswert, ist die nach zivilrechtlichen Grundsätzen ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Endvermögens auf den steuerfreien Betrag zu begrenzen.

[1] R E 5.1 Abs. 4 ErbStR.
[2] Vgl. Beitrag "Erbschaft- und Schenkungsteuer: Ermittlung der steuerpflichtigen Bereicherung" Abschn. 4.
[3] Vgl. Beitrag "Erbschaft- und Schenkungsteuer: Steuervergünstigungen".
[4] R E 5.1 Abs. 5 ErbStR.

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