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Erbschaftsteuer: Erwerbe von Todes wegen

Klaus Lachnit
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Zusammenfassung

 
Überblick

Der Erbschaftsteuer unterliegen die Erwerbe von Todes wegen. Maßgebend für die Einordnung der einzelnen Besteuerungstatbestände ist das Zivilrecht. Abweichungen hiervon sind im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ausdrücklich geregelt. Im Beitrag werden die einzelnen Erwerbe von Todes wegen dargestellt. Auf die speziellen steuerlichen Vorschriften für Vor- und Nacherben sowie bei Beginn, Beendigung und Wechsel des Güterstands bei Ehegatten bzw. Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) wird ebenfalls eingegangen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erbschaftsteuergesetz

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) vom 27.2.1997, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15.3.2012 sowie

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) vom 8.9.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010.

Erbschaftsteuer-Richtlinien

Für alle Erwerbsfälle, für die die Steuer nach dem 2.11.2011 entstanden ist, sind die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Richtlinien 2011[1] anzuwenden. Sie sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. Bisher ergangene Anweisungen, die mit diesen Richtlinien in Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Amtliche Hinweise

Zeitgleich zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 sind ergänzend sogenannte Hinweise ergangen – die Erbschaftsteuer-Hinweise 2011.[2] Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.3.2003, zuletzt geändert durch die gleich lautenden Ländererlasse vom 20.10.2010 wurden damit aufgehoben. Die amtlichen Hinweise enthalten neben zahlreichen Beispielen den ausgewählten aktuellen Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Erbschaft- und Schenkungsteu...

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