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Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine Gesellschafter-Witwe

Prof. Dr. Andreas Herlinghaus
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Leitsatz

  1. Der Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage der Gesellschaft erwarb, war erbschaftsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG vor 2009 anzusetzen.
  2. Maßgebend war der Steuerbilanzwert, der in einer auf den Zeitpunkt des Todes des Gesellschafters erstellten Sonderbilanz der Gesellschafter-Witwe korrespondierend zu einer ertragsteuerrechtlich zulässigen Rückstellung in der Zwischenbilanz der Gesellschaft auf den gleichen Stichtag enthalten war oder in einer Sonderbilanz auszuweisen gewesen wäre.
  3. Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen.
 

Sachverhalt

K ist Alleinerbin ihres Anfang 2000 verstorbenen Ehemanns E, mit dem sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. E war alleiniger Komplementär einer KG und mit 76 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren K mit 2 % sowie W mit 22 %. Die KG hatte E eine Pension samt Witwenversorgung zugesagt. Sie wies hierfür in der Steuerbilanz zum 31.12.1999 Rückstellungen von 425.323 DM aus. Die Rente von K betrug jährlich 206.412 DM.

In die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer bezog das Finanzamt u.a. den Pensionsanspruch mit dem Kapitalwert von 2.538.454 DM ein. Der steuerpflichtige Erwerb wurde durch Ansatz einer fiktiven Zugewinnausgleichsforderung der K gemindert, wobei das Endvermögen des E bei der Berechnung um den Pensionsanspruch der K von 2.538.454 DM erhöht wurde. Das FG folgte dem im Wesentlichen.

 

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