Bindungs­wirkung beachten!

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Erbvertrags. Sie hatte mit dem Beklagten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Sie schlossen einen notariellen Erbvertrag. Danach vermachte die Klägerin dem Beklagten näher bezeichneten Grundbesitz. Später ging die Partnerschaft in die Brüche. Einige Jahre danach ließ die Klägerin die Anfechtung des Erbvertrags notariell beurkunden. Sie meint, der Erbvertrag sei nichtig, da er gegen die guten Sitten verstoße. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine wirksame Anfechtung des Erbvertrags liege nicht vor, weil sie verfristet sei. Der Erbvertrag sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam oder nichtig.

Vertrag wirksam

Das OLG Koblenz sieht das ebenso: Der Wirksamkeit des Erbvertrags steht nicht entgegen, dass er ausschließlich eine Partei bzw. deren Rechtsnachfolger begünstigt. Daraus lässt sich ein sittenwidriger Charakter des Erbvertrags nicht ableiten. Denn der Erbvertrag verlangt keine gegenseitigen bzw. wechselseitigen Verfügungen. Es wird allenthalben zwischen einseitigen, zweiseitigen und mehrseitigen oder gegenseitigen Erbverträgen unterschieden. Für die rechtliche Einordnung als Erbvertrag reicht es daher aus, dass zumindest ein Vertragsteil mit erbrechtlicher Bindungswirkung einen oder mehrere Erben einsetzt oder Vermächtnisse oder Auflagen anordnet.

Anfechtungsfrist

Im Übrigen weist das Gericht wegen der Anfechtungsfrist auf Folgendes hin: Die 1-jährige Anfechtungsfrist des § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sicheren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung.

(OLG Koblenz, Hinweisbeschluss v. 29.1.2015, 3 U 813/14, MDR 2015 S. 597)

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