Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
- Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein.
- Insoweit ist ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.
Sachverhalt
K ließ 2006 durch einen Handwerksbetrieb umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten im Garten seines 2003 errichteten Hauses ausführen (Arbeitskosten 3.177 EUR) und eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichten (Arbeitskosten 4.457 EUR). K machte für die Erd- und Pflanzarbeiten eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für die Errichtung der Stützmauer eine Ermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigungen nicht. Das FG wies die Klage ab, weil mit dem Garten etwas Neues angelegt worden sei, das über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen hinausgehe.
Entscheidung
Der BFH gab der Klage teilweise statt. Er gewährte für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die Errichtung der Stützmauer in den Grenzen des Höchstbetrags von 600 EUR die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.
Eine von einem Handwerksbetrieb erbrachte Leistung (Erd- und Pflanzarbeiten) stellt keine haushaltsnahe Dienstleistung dar, sondern eine handwerkliche Tätigkeit.
Instandsetzungsmaßnahmen werden unabhängig davon begünstigt, ob sie zu Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand führen. Die Grenze liegt nicht in den Tatbestandsmerkmalen "Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen", sondern im Tatbestandsmerkmal "im Haushalt". Begünstigt sind nur solche Handwerkerleistungen, die im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. In Abgrenzung dazu werden Handwerkerleistungen, welche die Vorstufe, nämlich die Errichtung eines Haushalts, also einen Neubau, betreffen, von der Steuerermäßigung nicht erfasst. Der BFH stützt sich für diese Auffassung zum einen auf den Wortlaut der Norm, der ausdrücklich Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten einbezieht, obwohl solche Arbeiten auch Herstellungskosten begründen können, zum andern auf den Subventionszweck, nämlich Wachstum und Beschäftigung zu fördern, der naturgemäß in besonderer Weise auch durch Herstellung von Neuem erreicht wird.
Die fiskalischen Auswirkungen bleiben angesichts der betragsmäßigen Begrenzung von 600 EUR im Streitjahr bzw. gegenwärtig 1.200 EUR dennoch überschaubar.
Link zur Entscheidung
BFH, 13.7.2011, VI R 61/10.