Leitsatz (amtlich)
Dem Erfordernis der Erdienensdauer bei der Zusage einer Pension an den nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist jedenfalls dann genügt, wenn im vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Zusage für mindestens drei Jahre bestanden hat. In diese Mindestbetriebszugehörigkeit von zwölf Jahren sind nicht nur Zeiträume im Betrieb der GmbH einzubeziehen, sondern auch solche, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer zuvor in einem Einzelunternehmen tätig war, das er in die GmbH eingebracht oder das er an diese veräußert hat.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine im April 1992 errichtete GmbH. Ihre Geschäftsanteile wurden zu je 25 % von D und seinen drei Kindern gehalten. Zu Geschäftsführern wurden D und sein Sohn G bestellt. D erhielt 13 Monatsgehälter von zunächst 3 600 DM, die später aufgestockt wurden. Am 1.5.1992 veräußerte D an die Klägerin sein seit Mitte der 60er Jahre geführtes Einzelunternehmen. Hierbei sagte die Klägerin dem D neben einem angemessenen Barentgelt als Teil des Kaufpreises eine betriebliche Altersversorgung zu. Darauf schlossen die Klägerin und der am 26.4.1933 geborene D am 29.4.1992 eine Pensionsvereinbarung. Ab 1993 wurde ihm dann mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Ruhegehalt in Höhe von 20% des letzten Bruttojahresgehalts versprochen. Für diese Zusage bildete die Klägerin in den Streitjahren 1993 bis 1995 Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Das FG gab der Klage statt. Die Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen des bei Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung anzustellenden Fremdvergleichs bleibt für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter bei Gewährung einer Pensionszusage einzuschätzen, ob er unter den gegebenen betrieblichen Umständen eine Altersversorgung zusagen, bejahendenfalls welchen Inhalt diese haben kann. Der Senat hat dabei insbesondere der Frage Bedeutung beigemessen, ob die Pensionszusage aus der Sicht des Zusagezeitpunkts noch erdient werden konnte. Er hat in diesem Zusammenhang zwischen beherrschendem und nicht beherrschendem Gesellschafter unterschieden. Ein beherrschender Gesellschafter soll die Pensionszusage jedenfalls dann noch erdienen können, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Vordienstzeiten müssen danach außer Ansatz bleiben. Für einen nicht beherrschenden Gesellschafter kann ein Erdienen der Pensionszusage zusätzlich unterstellt werden, wenn - vom vorgesehenen Zeitpunkt der Pensionierung aus gesehen - der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für mindestens drei Jahre bestanden hat.
Diese Voraussetzungen werden von D erfüllt. Er ist nicht beherrschender Gesellschafter. Daher genügte als Maßstab für die Erdienensdauer jedenfalls die § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entlehnte zweite zeitliche Alternative, also die Betriebszugehörigkeit von mindestens 12 Jahren und der Bestand der Zusage für wenigstens drei Jahre. Letzteres ist ohne weiteres erfüllt. Aber auch die 12-jährige Mindestbetriebszugehörigkeit in der Vergangenheit ist gegeben. Die Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG bedingt die Übernahme auch der dortigen Begrifflichkeiten. Der Begriff der Betriebszugehörigkeit wird arbeitsrechtlich indes nicht auf den engen Begriff des Betriebs begrenzt. Er umfasst vielmehr auch die Fälle des rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs nach § 613a BGB und der Gesamtrechtsnachfolge und somit die Fälle der Veräußerung, der Verschmelzung und der Umwandlung. Dem ist auch steuerlich zu folgen. Dass es sich bei dem vorangegangenen Unternehmen im Streitfall um ein Einzelunternehmen handelte, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Bei der Frage nach der Erdienensdauer geht es allein um die Honorierung der in der Betriebszugehörigkeit zum Ausdruck kommenden Betriebstreue. Dafür spielt es aber keine Rolle, in welcher Funktion der betreffende Arbeitnehmer für den Betrieb tätig gewesen ist; diese Tätigkeit ist in jedem Fall in die Erdienensdauer einzubeziehen.
Gleichermaßen hat der Senat entschieden, dass auf das sonst bestehende Erfordernis, vor Erteilung der Pensionszusage eine hinreichende Probezeit abzuwarten, um sich der Leistungsfähigkeit und Qualifikation des neu eingestellten Gesellschafter-Geschäftsführers zu versichern, verzichtet werden kann, wenn - wie hier - infolge der vorangegangenen Tätigkeit in dem Einzelunternehmen diese Gewissheit bestand.
Link zur Entscheidung
BFH vom 15.3.2000 - I R 40/99