Leitsatz

Hat die Denkmalbehörde die Herstellungskosten einer Tiefgarage in die nach § 7i Abs. 2 EStG erteilte Bescheinigung aufgenommen, ist diese denkmalrechtliche Beurteilung auch steuerrechtlich bindend, wenn zwischen den Baulichkeiten ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht, der auch in der baulichen Verbindung zum Ausdruck kommt, und die Tiefgarage deshalb kein selbständiges Gebäude, sondern Teil des Denkmals ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 15.10.1996, IX R 47/92, BStBl II 1997, S. 176).

 

Sachverhalt

Eine Bauherrengemeinschaft erwarb eine denkmalgeschützte Hofanlage, restaurierte sie in Abstimmung mit der Denkmalbehörde und wandelte sie in Eigentumswohnungen um. Unter der Hofanlage wurde entsprechend einer Auflage der Denkmalschutzbehörde eine Tiefgarage gebaut. Nach der von der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG erteilten Bescheinigung waren 75,74 % der entstandenen Kosten zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung des Baudenkmals erforderlich, darunter die Herstellungskosten der Tiefgarage. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Tiefgarage aber keine erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG. FG und BFH folgten dieser Ansicht nicht, sondern bestätigten die Auffassung der Bauherrengemeinschaft.

 

Entscheidung

§ 7i EStG begünstigt nur Herstellungskosten an als Baudenkmal geschützten, bestehenden Gebäuden, nicht hingegen den Neuoder Wiederaufbau von Gebäuden. Der Steuerpflichtige muss die Voraussetzungen für das Gebäude und die Erforderlichkeit der Aufwendungen durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG nachweisen. Bei dieser Bescheinigung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, dessen verbindliche Feststellungen sich auf die Tatbestände des Denkmalrechts beschränken, und zwar in Bezug auf

  • die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie
  • die Erforderlichkeit der Aufwendungen zum Erhalt des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung.

Die übrigen Tatbestandsmerkmale muss das Finanzamt in eigener Zuständigkeit entscheiden. Hier kam es darauf an, ob die Tiefgarage, deren Herstellungskosten die Bescheinigung als für den Erhalt des Denkmals notwendig anerkennt, ein zusätzlich errichtetes Gebäude (keine Bindungswirkung) oder ein Teil des Denkmals ist (Bindungswirkung der Bescheinigung). Der BFH entscheidet diese Frage danach, ob ein einheitlicher Nutzungsund Funktionszusammenhang mit dem Denkmal besteht. Dieser Zusammenhang ließ sich imvorliegenden Fall bejahen; denn nach den Feststellungen sind die Gebäudeteile miteinander baulich verbunden.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung ist wie die im Leitsatz zitierte Senatsentscheidung wichtig für die Abgrenzung der Zuständigkeiten bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 7i EStG. Könnte nämlich das Finanzamt die Tatbestandsmerkmale stets selbständig prüfen, würde dadurch möglicherweise der Normzweck unterlaufen, denkmalschutzrechtliche Investitionen zu begünstigen. Deshalb ist die in der Bescheinigung zum Ausdruck kommende denkmalschutzrechtliche Beurteilung auch dann steuerrechtlich bindend, wenn der Grundlagenbescheid Tatbestandsmerkmale erfasst, die zugleich denkmalschutz- und steuerrechtliche Bedeutung haben. So verhält es sich etwa dann, wenn es darum geht, ob bestimmte Baumaßnahmen, deren Kosten die Denkmalbehörde als begünstigte Herstellungskosten anerkennt, ein bestehendes Gebäude restaurieren oder aber wieder aufbauen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.01.2003, IX R 72/00

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