Leitsatz (amtlich)
Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer anderen GmbH gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 % auch dann nicht zu, wenn an der anderen GmbH natürliche Personen beteiligt sind, die am 9.11.1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in Sachsen. Im Streitjahr 1993 bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse: Bis zum 8.3.1993 waren die Gesellschafter A, B und C zu je 20 %, alle wohnhaft in Bayern, sowie D mit Wohnsitz in Sachsen zu 40 % beteiligt. Nach einer Umstrukturierung zum 8.3.1993 waren folgende Gesellschafter beteiligt: E mit Wohnsitz in Sachsen zu 10%, D mit Wohnsitz ebenfalls in Sachsen zu 15 % sowie die F-GmbH mit Sitz in Sachsen zu 75 %. An der F-GmbH waren drei natürliche Personen beteiligt, die am 9.11.1989 ihren Wohnsitz in der ehemaligen DDR hatten. Am 10.12.1993 erwarb die F-GmbH den Anteil des Gesellschafters E hinzu und war somit zu 85 % an der Klägerin beteiligt. Am 4.2.1994 beantragte die Klägerin für 1993 eine erhöhte Investitionszulage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 für Wirtschaftsgüter, die nach dem 8.3.1993 angeschafft worden waren. Dagegen gewährte das Finanzamt lediglich eine Zulage von 8 %, da an der Klägerin nicht mehrheitlich unmittelbar natürliche Personen beteiligt gewesen seien, die am 9.11.1989 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR gehabt hätten. Klage und Revision der Klägerin blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c i.V.m. Buchst. a InvZulG 1993 erhöht sich die Investitionszulage für Steuerpflichtige i.S. des KStG auf 20 % der Bemessungsgrundlage, wenn - neben anderen, hier nicht streitigen Voraussetzungen - am Kapital des betreffenden Unternehmens zu mehr als der Hälfte unmittelbar Steuerpflichtige beteiligt sind, die am 9.11.1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der ehemaligen DDR hatten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die an der F-GmbH beteiligten natürlichen Personen, die am 9.11.1989 ihren Wohnsitz in der ehemaligen DDR hatten, waren an der Klägerin nicht unmittelbar, sondern über ihre Beteiligung an der F-GmbH lediglich mittelbar beteiligt.
Eine analoge Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 scheidet im Streitfall aus. Für eine Ausdehnung der Begünstigung - entgegen dem Wortlaut - auf Unternehmen, an denen ehemalige DDR-Ansässige nur mittelbar beteiligt sind, wäre eine planwidrige Gesetzeslücke Voraussetzung. Eine solche Lückenhaftigkeit des Gesetzes ist aber nicht erkennbar. Die Beschränkung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 auf die mehrheitliche unmittelbare Beteiligung der in Nr. 1 Buchst. a derselben Vorschrift genannten Personen entspricht im Übrigen anerkannten investitionszulagenrechtlichen Grundsätzen. Nur durch eine (mehrheitliche) unmittelbare Beteiligung können z.B. die betreffenden Personen im Allgemeinen auch entsprechenden Einfluss auf den Einsatz und die Verwendung der begünstigten Wirtschaftsgüter, vor allem im Hinblick auf die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993, nehmen. Dieser Gesichtspunkt war z.B. - neben der betriebsvermögensmäßigen Verflechtung - auch für die investitionszulagenrechtliche Behandlung von Betriebsaufspaltungsfällen durch den erkennenden Senat von Bedeutung. Außerdem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass Investitionszulagenanträge schnell zu bearbeiten sind und daher im Allgemeinen keine umfangreichen Ermittlungen dulden. Dem liefe es zuwider, wenn man auch mittelbare Beteiligungen ehemaliger DDR-Ansässiger ausreichen ließe.
Link zur Entscheidung
BFH vom 24.2.2000 - III R 104/96