Rückstellungen dienen der Erfassung ungewisser Verbindlichkeiten, d. h. von Verpflichtungen, die am Bilanzstichtag dem Grunde nach bereits bestehen, deren genaue Höhe und/oder Fälligkeit aber noch nicht bekannt sind. Hierzu gehören auch erkennbare Verluste aus schwebenden Geschäften, die durch Bildung von Rückstellungen abzudecken sind. Genau bestimmbare Schulden sind als Verbindlichkeiten zu erfassen.

Die Rückstellungen sind in Höhe des Betrages zu bilden, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung notwendig ist. Bei Ermittlung des Erfüllungsbetrages sind künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen. Die vernünftige kaufmännische Beurteilung schließt den Grundsatz der Vorsicht mit ein. Dieser gestattet jedoch nicht die Bildung von Rückstellungen ohne jede wirtschaftlich vertretbare Begründung oder mit offenbar unrichtigen und den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Begründungen.

Rückstellungen mit einer Laufzeit größer einem Jahr sind verpflichtend abzuzinsen.

Die anzuwendenden Abzinsungssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Aus Vereinfachungsgründen dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen pauschal mit einem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.

Die Bildung von Rückstellungen ist zu Lasten des Kontos vorzunehmen, dem der Aufwand bzw. die Kosten wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Nicht mehr benötigte Rückstellungen oder nicht benötigte Teilbeträge sind über das Konto 662 in der Kontengruppe 66 "Sonstige betriebliche Erträge" aufzulösen. Inanspruchnahmen sind i. d. R. direkt gegen die Rückstellung zu buchen. Bei aufgrund der Übergangsregelung fortgeführten Rückstellungen für Bauinstandhaltung und sofern der Aufwand unter mehreren Konten erfasst ist (z. B. Rückstellung für drohende Verluste), ist die Inanspruchnahme unter "Sonstige betriebliche Erträge" zu erfassen.

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