390 | Sonstige Rückstellungen |
391 | Rückstellung für unterlassene Instandhaltung/Nachholung in den ersten drei Monaten (Pflichtrückstellungen gem. § 249 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 HGB) |
392 | Rückstellung für Abraumbeseitigung |
393 | Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften |
394 | Rückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen |
395 | Rückstellung für Kosten der Hausbewirtschaftung |
396 | Rückstellung für Abschluss-, Prüfungs- und Veröffentlichungskosten sowie Aufbewahrungskosten |
397 | Rückstellung für sonstige Verwaltungskosten (Urlaub, Jubiläum, Altersteilzeit) |
398 | Rückstellung für noch anfallende Kosten |
399 | Rückstellung für erbrachte Bauleistungen |
Die Rückstellungen sind zu Lasten folgender Aufwands- posten zu bilden bzw. zu erhöhen:
Rückstellungen
390 | Konto 807 – Zuführung zur Rückstellung für unterlassene Instandhaltung |
393 | Konto 859 – Übrige Aufwendungen |
394 | Konto 819 – Sonstige Aufwendungen Verkaufsgrundstücke |
395 | Konten 800 ff. – Aufwendungen für Hausbewirtschaftung |
396 | Konten 850 ff. – Sächliche Verwaltungsaufwendungen |
397 | Konten 830 ff. – Personalaufwand |
398 | Konto 814 – Zuführung zur Rückstellung für noch anfallende Kosten |
399 | Konten 00 ff. – je nachdem, ob bereits fertiggestellt oder im Bau |
393 Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften besteht eine Passivierungspflicht. Schwebende Geschäfte sind verpflichtende Verträge, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind. Gegenstand solcher schwebender Geschäfte können auch Dauerschuldverhältnisse sein, wie sie bei der Vermietung von Wohnungen typisch sind.
399 Rückstellung für erbrachte Bauleistungen
Bauleistungen, die von einem Dritten für den Bauherren auf seinem Grundstück erbracht worden sind, sind bilanzierungspflichtig.
Liegen im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung noch keine Rechnungen über solche aktivierungspflichtigen Bauleistungen vor, so müssen die Werte, z. B. aufgrund der Vergabeunterlagen ermittelt werden und – soweit nicht Abschlagzahlungen geleistet sind – entsprechende Rückstellungen passiviert werden. Da die Verbindlichkeit der Höhe nach ungewiss ist, erfolgt der Ausweis unter Rückstellungen.
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