Leitsatz

Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde werden immer als Nahverkehrsfahrt ermäßigt besteuert. Dagegen werden Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde nur ermäßigt besteuert, wenn die einzelne Fahrt 50 km nicht überschreitet. Diese unterschiedliche Behandlung durch § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ist verfassungsgemäß. Bei Fahrten außerhalb einer Gemeinde sind Hin- und Rückfahrt eine (einheitliche) Beförderungsleistung, wenn vereinbarungsgemäß die Fahrt nur kurzfristig unterbrochen wird und der Fahrer auf den Fahrgast wartet ("Wartefahrt"). Keine einheitliche Beförderungsleistung liegt jedoch vor, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern später ihn wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert ("Doppelfahrt").

 

Sachverhalt

Der Taxiunternehmen führte u. a. Krankenfahrten zu Ärzten und Dialysekliniken im ländlichen Raum durch, bei denen die einfache Fahrt jeweils unter 50 km betrug, die Hin- und Rückfahrt jedoch zusammengerechnet diese Grenze überschritt. Bei kürzeren Arztbesuchen wartete das Taxi auf den Patienten und fuhr diesen anschließend wieder zurück (Wartefahrt), während es bei längeren Behandlungszeiten leer zurückfuhr und den Patienten zum vereinbarten Zeitpunkt aufgrund einer neuen Fahrt wieder abholte (Doppelfahrt). Das FG unterwarf die o. g. Fahrten insgesamt dem Regelsteuersatz.

Dagegen nimmt der BFH (vgl. auch Urteil v. 31.5.2007 V R 18/05) eine einheitliche Beförderungsleistung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG nicht an, wenn das Taxi nicht auf den Fahrgast wartet, sondern ihn später wieder abholt und zum Ausgangspunkt zurückbefördert (Doppelfahrt). Hier ist mangels Einheitlichkeit der Beförderungsleistung die Gesamtfahrtstrecke nicht zusammenzurechnen und beide Fahrten sind als Nahverkehrsleistungen mit dem begünstigten Steuersatz abzurechnen, wenn die Hinfahrt 50 km nicht überschreitet. Für die Bestimmung der Einheitlichkeit der Leistung kommt es nicht darauf an, dass Fahrten aufgrund einer einzigen (einheitlichen) Vertragsgrundlage erbracht werden.

 

Hinweis

Der BFH verweist zurecht auf Abschn. 174 Abs. 3 Satz 6 UStR, wonach bei Fahrausweisen bei anderen Beförderungsmitteln des öffentlichen Nahverkehrs zwei getrennte Beförderungsstrecken vorliegen, auch wenn ein Fahrausweis gegeben wird, der zur Hin- und Rückfahrt berechtigt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.7.2007, V R 68/05.

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