Leitsatz

Ein Fuhrunternehmer (Kläger) hatte aus Leistungen an eine GmbH eine (besicherte) offene Forderung. Nach Insolvenz der GmbH veräußerte der Insolvenzverwalter die Sicherheiten an Dritte und führte die darauf entfallende Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt ab.

Der Kläger hatte die Umsatzsteuer aus seinen Umsätzen wegen Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG (auf Null) berichtigt, aber aus der späteren Vereinnahmung des Erlöses aus der Verwertung der Sicherheiten keine Konsequenzen gezogen.

Gegen die erneute Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG aufgrund der Erlösvereinnahmung machte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend, er werde wirtschaftlich gesehen doppelt mit Umsatzsteuer belastet, weil der Insolvenzverwalter im Rahmen der freihändigen Verwertung der Sicherheit für die Masse (§ 166 Abs. 1 InsO) nach § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO die Umsatzsteuer aus dieser Veräußerung mit dem Kostenbeitrag einbehalten und nicht an ihn, den Kläger, abgeführt habe.

Diese Umsatzsteuer betrifft aber einen ganz anderen Umsatz, nämlich die Lieferung der Sicherheiten durch die Masse an Dritte. Mit der Umsatzsteuer aus diesem Umsatz als Masseverbindlichkeit werden nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die ungesicherten Gläubiger, sondern der Absonderungsberechtigte belastet, wenn die Verwertung der Sicherheit zu einer Umsatzsteuerbelastung der Masse führt.

Darüber hinaus geht es (entgegen der Ansicht des Klägers) nicht darum, ob durch die Verwertung die Umsatzsteuer aus der Veräußerung des Sicherungsguts die Umsatzsteuer "ein weiteres Mal aus der Abführung des Nettoerlöses" an ihn "entsteht" bzw. ob der von dem Insolvenzverwalter ausgekehrte Nettoerlös "erneut" der Umsatzsteuer gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG "unterliegt", sondern lediglich darum, ob die Auskehrung des Verwertungserlöses i.H.v. 47.197,20 EUR zu einer (erneuten) Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG führt. Dies ist zu bejahen.

Es fehlte an der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 2.12.2013, XI B 5/13, BFH/NV 2014 S. 588

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