Eigenhändiges Testament
Die Gestaltung des eigenhändigen Testaments bereitet in der Praxis immer wieder Kopfzerbrechen – spätestens beim Streit der Erben vor Gericht. An das Äußere des "Papiers" werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Doch muss es wenigstens einen ernsthaften Testierwillen zum Ausdruck bringen. Hieran fehlt es mitunter:
"Enkeltrick"?
Die verwitwete Erblasserin aus Preußisch Oldendorf war Eigentümerin eines Hausgrundstücks und hinterließ eine Tochter und 4 von ihrem bereits verstorbenen Sohn abstammende Enkelkinder. In der Annahme, gültige Testamente der Erblasserin in den Händen zu haben, aus denen sich eine Erbeinsetzung ihres Vaters H. ergebe, legten die Enkel 2 Schriftstücke aus dem Jahr 1986 vor. Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8 x 10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem 2. Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung. Auf der Grundlage der vorstehenden Schriftstücke beantragten die Enkel einen die 4 Enkelkinder als Miterben ausweisenden Erbschein. Sie vertraten die Auffassung, die Schriftstücke seien Testamente der Erblasserin mit einer Erbeinsetzung zugunsten ihres vorverstorbenen Vaters, an dessen Stelle sie als Miterben zu gleichen Teilen getreten seien.
Ungewöhnliche Schreibunterlage
Doch der Erbscheinantrag ist erfolglos geblieben. Das Amtsgericht hat, wie das OLG Hamm jetzt entschied, den Erbscheinantrag zu Recht zurückgewiesen. Es könne bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handle. Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen, bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus. Im vorliegenden Fall bestünden Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin. Das Vorliegen zweier inhaltlich ähnlicher Schriftstücke auf ungewöhnlichen Schreibunterlagen spreche vielmehr dafür, dass es sich lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handle.
Testierwille zweifelhaft
Im Übrigen seien die Schriftstücke mit diversen unwichtigen und wichtigen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle aufgefunden worden. Auch dies lasse nicht notwendig auf einen ernsthaften Testierwillen beim Verfassen der Schriftstücke schließen. Die Erblasserin müsse die Schriftstücke nicht bewusst aufbewahrt, sondern könne diese lediglich vergessen haben.
(OLG Hamm, Beschluss v. 27.11.2015, 10 W 153/15)