Frostschaden
Erleidet ein im Winter unbewohntes Ferienhaus einen Frostschaden an Wasserleitungen und Heizungsrohren, obwohl die Heizkörperventile auf Sternstellung gebracht und das Haus zweimal wöchentlich durch Nachbarn kontrolliert wurde, ist der Gebäudeversicherer laut einem Urteil des OLG Oldenburg nicht leistungsfrei.
Ausfall der Heizungsanlage
Der Kläger war Besitzer eines in Ostfriesland gelegenen Ferienhauses. Anfang Februar 2012 herrschten in der Region, in welcher sich das Haus befindet, zweistellige Minustemperaturen.
Zu dieser Zeit fiel aus nicht mehr zu klärenden Gründen die aus dem Jahr 2009 stammende Heizungsanlage aus. Mehrere Leitungen und Heizkörper platzten. Den Gebäudeschaden in Höhe von etwa 11.000 EUR machte der Kläger gegenüber seinem Gebäudeversicherer geltend. Er trug vor, ein von ihm beauftragtes ortsansässiges Ehepaar habe das Ferienhaus zweimal wöchentlich kontrolliert und dabei auch die Funktionsfähigkeit der Heizung überprüft. Zur Frostsicherung seien die Heizkörperventile auf die Sternstufe beziehungsweise zwischen der Sternstufe und der Stufe eins eingestellt gewesen.
Versicherer lehnt Regulierung ab
Der Versicherer meinte jedoch, dass eine derartige Einstellung bei hohen Minustemperaturen nicht ausreiche, um eine Heizungsanlage vor Frostschäden zu schützen und lehnte eine Schadenregulierung ab.
Keine Obliegenheitsverletzung bei ausreichender Vorsorge
Das Oberlandesgericht (OLG) gab dem Kläger Recht. Nach Auffassung der Richter hatte der Kläger seine vertraglichen Obliegenheiten nämlich nicht verletzt. Er habe das Ferienhaus ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert. Es reiche aus, die Ventile von Heizkörpern im Winter zumindest auf die Sternstufe einzustellen. Denn die beinhalte ebenso wie das sogenannte Ferienprogramm der Heizungsanlage, welches ebenfalls eingeschaltet war, eine Frostsicherung.
Heizungsanlage ausreichend kontrolliert
Die Heizungsanlage war nach Ansicht der Richter auch ausreichend kontrolliert worden, da das von dem Kläger beauftragte Ehepaar zweimal die Woche nach dem Rechten gesehen und alles überprüft habe. Angesichts des Alters der Heizung genüge das, um nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren der Anlage zu gewährleisten. Nach Auffassung des OLG obliegt es einem Versicherungsnehmer nicht, eine Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall der Anlage nicht zu einem Frostschaden kommen kann.
(OLG Oldenburg, Urteil v. 23.12.2015, 5 U 190/14)