Leitsatz

Eine zu Wohnzwecken vermietete Eigentumswohnung ist nicht bereits deshalb dem notwendigen Betriebsvermögen eines Architekturbüros zuzuordnen, weil sie in Befolgung einer behördlichen Auflage als Ersatzwohnraum für die zweckfremd genutzten eigenen Büroräume angeschafft wurde.

 

Sachverhalt

Eine Architekten-GbR, die ihren Gewinn nach §4 Abs.3 EStG ermittelt, betrieb ihr Büro in gemieteten Wohnräumen in Berlin. Wegen der dort gültigen Zweckentfremdungs-Verbots-VO erhielt die GbR die Genehmigung zur weiteren betrieblichen Nutzung der Wohnung nur unter der Auflage, Ersatzwohnraum zu schaffen und ausschließlich zu Wohnzwecken zu vermieten. Darauf erwarb die GbR eine Eigentumswohnung und vermietete sie zu Wohnzwecken. Das Finanzamt behandelte die Wohnung als notwendiges Betriebsvermögen der GbR und berücksichtigte die Verluste nicht als solche aus Vermietung und Verpachtung, sondern bei der Feststellung der Einkünfte für die GbR. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem FG und sah die Ersatzwohnung ebenfalls nicht als notwendiges Betriebsvermögen der GbR an. Die Wohnung wurde erworben, um die weitere betriebliche Nutzung der Wohnräume, in denen das Architekturbüro betrieben wurde, sicherzustellen und die Zahlung der Ausgleichsabgabe zu vermeiden. Die Ersatzwohnung selbst sollte nicht betrieblich eingesetzt oder genutzt werden, sie hatte lediglich eine Absicherungsfunktion. Dadurch ist sie aber ebenso wenig zu notwendigem Betriebsvermögen geworden wie ein im Privatvermögen gehaltenes Grundstück, das zur Sicherung eines betrieblichen Kredits herangezogen wurde[1].

 

Praxishinweis

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zum notwendigen Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb in der Weise unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind[2]. Voraussetzung ist zwar nicht, dass die betreffenden Wirtschaftgüter für den Betrieb notwendig im Sinne von "erforderlich" sind; sie müssen aber eine konkrete Funktionszuweisung im allgemeinen Betriebsablauf erfahren. Danach sind eigene Grundstücke, die unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt werden, stets notwendiges Betriebsvermögen. Dem Unternehmer gehörende Grundstücke stehen z.B. dann in einem ausreichend engen funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, wenn sie an Arbeitnehmer vermietet werden, um diese an den Betrieb zu binden[3].

FG und BFH haben die Klage im Streitfall als zulässig betrachtet, obwohl die Kläger den Bescheid zur Feststellung eines höheren Gewinns der GbR angefochten hatten. Die Beschwer wird in diesem Fall darin gesehen, dass die von den Klägern behauptete Rechtsposition, die Wohnung sei kein notwendiges Betriebsvermögen, im Feststellungsbescheid geleugnet worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 10.11.2004, XI R 32/01

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