Leitsatz

Bietet ein (Umzugs–)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons in verwertbarem Zustand gegen ein bestimmtes Entgelt zurückzunehmen, und machen die Kunden davon Gebrauch, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbstständige Rücklieferung vor.

 

Sachverhalt

Das Umzugsunternehmen U verkaufte seinen Kunden auch Umzugskartons für 2 EUR (Anschaffungskosten ca. 1 EUR). Bei Rückgabe wiederverwertbarer Gebrauchtkartons erstattete U 1 EUR. U sah in den o.g. Erstattungen Erlösschmälerungen, die zur Minderung seiner Umsatzsteuer führte. Das Finanzamt jedoch behandelte die Erstattung als ein von U gezahltes "Entgelt" für Kartonrückgaben. Da die "Zurücklieferung" der Kartons aber i.d.R. von Nichtunternehmern erfolgte, war hieraus ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

Der BFH hat nun die Behandlung des Finanzamt als zutreffend angesehen. Im Urteilsfall war weder eine Rückgängigmachung von Lieferungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG) noch eine Entgeltsminderung auf die von U erbrachte Leistung gegeben. Es gelten hier auch nicht die Sonderregelungen für mit Pfand belegte Gegenstände, da die Kartons keine Warenumschließung darstellen. Ob eine Rückgängigmachung einer Lieferung oder eine selbständige Rücklieferung vorliegt, ist aus der Sicht des Empfängers und nicht aus der Sicht des ursprünglichen Lieferers (hier U) zu beurteilen. Im Urteilsfall war in der Hingabe der Kartons durch U eindeutig eine Lieferung zu sehen, da U dem jeweiligen Erwerber die Verfügungsmacht über die Kartons verschafft.

Eine Pflicht zur Rückgabe bestand weder aufgrund des Kaufvertrags noch aufgrund der Verpackungsverordnung. Aus einer nach § 4 der Verpackungsverordnung bestehenden Rücknahmepflicht ergibt sich keine korrespondierende Rückgabepflicht der Erwerber. Auch verkaufte U als Erstkäufer die Kartons gegen Zahlung eines anderen als den ursprünglichen Kaufpreis. Deshalb war die Behandlung des Finanzamts der Erstattungen als Entgelt für die Rücklieferung der Kartons an U zutreffend.

Laut dem eigenen Vortrag der Steuerpflichtigen erfüllte sie in den Streitjahren die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung des § 25a UStG auf den Weiterverkauf der (gebrauchten) Kartons nicht.

 

Hinweis

Das sich aufgrund des BFH-Urteil ergebende ungünstige umsatzsteuerliche Ergebnis kann u.U. beseitigt werden,wenn von vornherein geregelt wird, dass die Umzugskartons zwingend zurückzugeben sind und dass bei Rückgabe die bis dahin einbehaltene "Kaution" zurückgezahlt wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.11.2008, XI R 46/07.

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