Leitsatz

Rentenzahlungen, die ab dem 1.1.2005 erfolgten, unterliegen nach den im Alterseinkünftegesetz erfolgten Gesetzesänderungen zumindest i.H.v. 50 % der Rentenzahlungen der Einkommensteuer. Dies gilt auch für Nachzahlungen für einen bereits vorher begründeten Rentenanspruch.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall ging es um die Besteuerung von Nachzahlungen für eine Erwerbsminderungsrente, die nach dem 31.12.2004 ausgezahlt wurden. Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung war von der Steuerpflichtigen bereits 2003 gestellt worden, allerdings war der Antrag zunächst abgelehnt worden. Erst im Widerspruchsverfahren konnte sie ihre Ansprüche durchsetzen, was zu einer Rentennachzahlung für die Jahre 2003 und 2004 im Jahr 2005 führte. Das Finanzamt besteuerte diese Nachzahlung wegen Zuflusses nach dem 31.12.2004 mit 50 %, wogegen eine Auszahlung bis zum 31.12.2004 der Ertragsanteilsbesteuerung mit 4 % unterlegen hätte. Das FG gab der Klage der Rentnerin statt, im Revisionsverfahren entschied der BFH aber im Sinne der Finanzverwaltung.

Nach Auffassung des BFH können auch Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil (hier: 50 %) besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2005 zugeflossen sind. Die Neuregelungen seien ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach diesem Stichtag zugeflossen sind. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.

Der sozialversicherungsrechtliche Beginn der Rentenzahlungen sei unzweifelhaft im Jahr 2003 anzunehmen. Es handele sich deshalb bei der zu behandelnden Rente um eine solche, die mit einem Anteil von 50 % zu besteuern sei, weil der Rentenbeginn vor 2006 liegt. Für die Anwendung des alten oder des neuen Rechts sei aber der Rentenbeginn irrelevant. Für diese Entscheidung komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Rente an, der hier nach dem 31.12.2004 und damit während der Geltung des Alterseinkünftegesetzes liegt.

Das FG hatte eine Besteuerung nach der alten Rechtslage mit dem Ertragsanteil zumindest für solche Fälle im Wege einer teleologischen Reduktion der neuen Vorschrift noch für anwendbar gehalten, in denen die Rente so frühzeitig beantragt worden ist, dass normalerweise eine Auszahlung noch vor dem 1.1.2005 möglich und wahrscheinlich gewesen wäre. Dies wurde vom BFH abgelehnt, weil es insoweit keiner Auslegung des eindeutigen Gesetzeswortlauts bedürfe. Diese gesetzlichen Regelungen sollen auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot einer unzulässigen Rückwirkung verstoßen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.4.2011, X R 1/10.

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