Leitsatz

Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1.1.2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.

 

Sachverhalt

Der gewerbliche Grundstückshändler H baute 1999 ein Gebäude in der Absicht, es steuerpflichtig zu vermieten und dann steuerpflichtig zu veräußern. H erhielt wegen der o.g. Verwendungsabsicht den vollen Vorsteuerabzug für 1999 und 2000.

Ab 1.8.2000 wurde das Erdgeschoss steuerpflichtig und das 1. Obergeschoss steuerfrei vermietet. Zum 11.12.2001 veräußerte H das Grundstück. Er beantragte die Rückgängigmachung der für 2001 erfolgten Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG hinsichtlich der steuerfrei vermieteten Teile. Das Gebäude gehöre zum Umlaufvermögen und die hierfür geltende Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG 2005 sei für 2001 nicht zulässig. Das Niedersächsische FG lehnte die Rückgängigmachung der § 15a-Berichtigung ab.

Nach Auffassung des BFH ist die rückwirkende Anwendung des § 15a Abs. 1 UStG i.d. F. des StÄndG 2001 i.V.m. § 27 Abs. 8 UStG nicht verfassungswidrig, wenn der Vorsteuerabzug vor dem 1.1.2002 nach der erklärten Verwendungsabsicht erfolgte. Zwar ist die Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG 2005 für vor dem 1.1.2005 ausgeführte Umsätze nicht zulässig, wenn diese zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftgütern führen, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Im Urteilsfall handelt es sich jedoch um ein nicht nur einmalig verwendetes Gebäude i.S.d. § 15a Abs. 1 UStG. Zwar handelt es sich bei § 15a Abs. 2 UStG"regelmäßig um Gegenstände des Umlaufvermögens", jedoch ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung nicht maßgeblich. Umsatzsteuerrechtlich ist allein die Zahl der Verwendungsumsätze entscheidend. Das Grundstück wurde jedoch vor Veräußerung über 15 Monate vermietet.

 

Hinweis

Das vorinstanzliche FG muss nun erstmals prüfen, ob die Veräußerung eine die Vorsteuerkorrektur ausschließende Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG war. Liegt keine Geschäftsveräußerung vor und erfolgte der dann steuerbare Verkauf steuerfrei nach § 4 Nr. 9a UStG, ist ggf. der gesamte Vorsteuerabzug nach § 15a UStG wegen der Veräußerung zu korrigieren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 24.9.2009, V R 6/08.

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