Leitsatz (amtlich)
Zinserträge werden auch dann nicht von der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfasst, wenn sie aus der Anlage vereinnahmter Mietüberschüsse resultieren und wenn diese Anlage vorgenommen worden ist, um Grundstücksdarlehen tilgen zu können.
Sachverhalt
Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer GmbH, ist die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes und der Gebäude sowie die Vornahme aller damit zusammenhängenden Geschäfte. Neben den daraus erzielten Mieten bezieht die Klägerin Zinserträge aus der Anlage der Mieten in Wertpapieren und als Termingeld. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für 1991 nahm die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. Dabei kürzte sie den Gewerbeertrag sowohl um die Mieten als auch um die Erträge aus der verzinslichen Anlage ihres Geldvermögens. Das Finanzamt versagte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die in Rede stehenden Zinserträge fallen nicht unter die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Sie wurden im Rahmen der Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens erwirtschaftet. Der Umstand, dass - so die Klägerin - "die Verwaltung der angelegten Beträge … ausschließlich auf die Bedürfnisse der Grundbesitzverwaltung ausgerichtet ist", ändert daran nichts. Die Klägerin erzielt hierdurch keine Einkünfte aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und damit aus der Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Diese Vorschrift stellt insoweit in ihren Regelungsvoraussetzungen allein darauf ab, dass Kapitaleinkünfte neben der eigentlichen Grundstücksverwaltung und -nutzung als der begünstigten Tätigkeit erzielt werden, nicht darauf, aus welchen objektiven Sachzwängen oder subjektiven Beweggründen dies geschieht, auch dann nicht, wenn die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens der Grundstücksverwaltung bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nützlich ist und dient. Ziel der Vorschrift ist es lediglich, die Kapitalanlage als kürzungsunschädlich zu erlauben, ohne jedoch die daraus erzielten Erträgnisse ihrerseits in den Kürzungsumfang einzubeziehen.
Ist jener Teil des Gewerbeertrages, der auf die Kapitalnutzung entfällt, infolgedessen aber nicht in die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen, so bedeutet dies nicht, dass gleiches für die Darlehensaufwendungen gälte, die die Klägerin getätigt hat, um den Erwerb ihres Grundbesitzes zu finanzieren. Anders als die besagten Kapitaleinkünfte in Gestalt der Zinseinnahmen resultieren die vereinnahmten Mieten und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen, also insbesondere auch die Schuldzinsen für die aufgenommenen Kreditmittel, aus der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes. Der Gewinn der Klägerin ist deshalb gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG antragsgemäß um den gesamten hierauf entfallenden Teil des Gewerbeertrages - einschließlich besagter Schuldzinsen - zu kürzen.
Link zur Entscheidung
BFH vom 15.3.2000 - I R 69/99