Zusammenfassung

 
Überblick

Der Erwerb der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft setzt voraus, dass bestimmte Anforderungen eingehalten werden. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus dem Genossenschaftsgesetz (GenG). Daneben ist die jeweilige Satzung zu beachten. Nur wenn diese Voraussetzungen beachtet werden, können rechtswirksam neue Mitglieder für die eG gewonnen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Mitglieder einer Genossenschaft

Als Mitglied einer Genossenschaft kommen insbesondere in Betracht:

  • Natürliche Personen,
  • juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, eG, e.V.),
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kommunen, Kammern der Industrie und des Handwerks, Kirchengemeinden und deren Einrichtungen, z.B. Diakonische Werke),
  • Personenhandelsgesellschaften,
  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Darüber hinaus wird in der Fachliteratur die Ansicht vertreten, dass auch die Mitgliedschaft von Erbengemeinschaften – sofern diese auf Dauer angelegt sind –, nichtrechtsfähige Vereine sowie nicht eingetragene Genossenschaften möglich ist.[1]

Für den Erwerb der Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einer Genossenschaft ist nicht die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich. Bei geschäftsunfähigen Personen (insbesondere Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs, § 104 Nr. 1 BGB) muss die Beitrittserklärung (s. dazu nachfolgend unter Ziff. 2) durch ihren gesetzlichen Vertreter abgegeben werden (vor allem durch die Eltern, § 1629 BGB). Beschränkt geschäftsfähige Personen (Minderjährige mit Vollendung des siebten Lebensjahrs, § 106 BGB) benötigen nach § 107 BGB zum Erwerb der Mitgliedschaft die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Einwilligung im Sinne des BGB ist die vorherige Zustimmung zur Vornahme des Rechtsgeschäfts (§ 183 Satz 1 BGB, hier: Erwerb der Mitgliedschaft). Wenn der Minderjährige die Beitrittserklärung (s. dazu unter Ziff. 4) ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abgegeben hat, hängt deren Wirksamkeit von der Genehmigung des Vertreters ab (§ 108 Abs. 1 BGB). Unter einer "Genehmigung" ist die nachträgliche Zustimmung zu verstehen (§ 184 Abs. 1 BGB). Bis zur Erteilung oder Verweigerung der fehlenden Genehmigung ist das Rechtsgeschäft "schwebend unwirksam".

Personen, die unter Betreuung stehen, werden durch ihren gesetzlichen Betreuer vertreten, sofern dessen Aufgabenkreis davon betroffen ist (§ 1902 BGB).

[1] Siehe zum Kreis der möglichen Mitglieder einer eG insgesamt Hillebrand/Keßler/Herzberg, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 3. Aufl. 2019, § 15 Rn. 1 - 3 m. w. N.

2 Gesetzliche Voraussetzungen des Erwerbs der Mitgliedschaft

Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft 2 Voraussetzungen erforderlich sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG):

  1. Eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung des Antragstellers und
  2. die Zulassung des Beitritts durch die eG.

3 Weitere Anforderungen nach der Satzung

Es ist zulässig, dass – über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus – die Satzung besondere Anforderungen für die Zulassung von Mitgliedern vorsieht. Darunter können sowohl persönliche als auch fachliche Anforderungen fallen, wie z.B. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf oder Gewerbe.[1] Das Genossenschaftsgesetz räumt auch die Möglichkeit ein, in der Satzung den Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks zu knüpfen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 GenG). Die Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften enthält jedoch keine dementsprechenden besonderen Anforderungen an den Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft.

[1] Hillebrand/Keßler/Herzberg, Berliner Kommentar zum Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl. 2019, § 15 Rn. 9.

4 Zurverfügungstellung eines Exemplars der Satzung

Vor der Abgabe seiner Beitrittserklärung muss die Genossenschaft dem Antragsteller eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung stellen; es reicht dafür aus, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GenG).

5 Beitrittserklärung des Antragstellers

5.1 Form der Beitrittserklärung

Die Beitrittserklärung bedarf zwingend der Schriftform (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Schriftform im Sinne des BGB bedeutet, dass – neben der Möglichkeit der notariellen Beglaubigung – die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (§ 126 BGB). Daraus folgt, dass die Abgabe der Beitrittserklärung durch Textform (§ 126b BGB), so z.B. per Fax, E-Mail oder SMS, ausscheidet. Eine solche Erklärung wäre nichtig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht (§ 125 Satz 1 BGB).

Eine Beitrittserklärung darf auch nicht unter einer Bedingung erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG).[1]

Die Beitrittserklärung kann auch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden. In dem Fall bedarf die Vollmacht – abweichend von § 167 Abs. 2 BGB[2] – ebenfalls der Schriftform (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GenG).

Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden (§ 15 Abs. 1 Satz 4 GenG).

[1] Siehe Must...

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