Leitsatz

Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.

 

Sachverhalt

Das von den Eheleuten gemeinsam bewohnte Hausgrundstück stand im Alleineigentum des Ehemanns. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über dessen Vermögen erwarb die Ehefrau das Wohnhaus vom Konkursverwalter. Das Finanzamt lehnte ihren Antrag auf Eigenheimzulage für den Erwerb ab, da eine nicht begünstigte Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten vorliege.

 

Entscheidung

Dem widerspricht der BFH. Grundsätzlich ist eine Wohnung, die der Anspruchsberechtigte vom Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, sofern kein dauerndes Getrenntleben vorliegt. Zivilrechtlich ist zwar das Eigentum unmittelbar vom Ehemann auf die Ehefrau übergegangen. Denn der Gemeinschuldner bleibt auch nach Konkurseröffnung weiterhin Rechtsträger. Er verliert lediglich seine Verfügungsbefugnis an den Konkursverwalter. Dieser formale Gesichtspunkt ist für die Zulagenbegünstigung aber unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Konkurseröffnung nur noch der Konkursverwalter verfügungsberechtigt und damit zum Verkauf befugt ist. Damit kommt bei einer Veräußerung durch den Konkursverwalter der Erwerb praktisch dem begünstigten Erwerb von einem Dritten gleich.

Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Eigenheimzulage, die Vermögensbildung durch den Erwerb eigengenutzten Wohnungseigentums für sog. Schwellenhaushalte und Familien mit Kindern zu fördern. Von der Förderung sind zwar im Grundsatz die Fälle des Eigentumswechsels innerhalb der Ehegattengemeinschaft ausgeschlossen. Damit können aber nur solche Eigentumswechsel gemeint sein, die zu keiner weiteren (erneuten) Vermögensbildung in der Familie führen. Im Konkurs des Ehegatten wird aber die Wohnung dem Familienbesitz wirtschaftlich als Objekt der Vermögensbildung entzogen. Deshalb führt die Anschaffung durch den anderen Ehegatten aus der Konkursmasse zu einer neuen Vermögensbildung. Der Erwerb zum Erhalt der Familienwohnung entspricht damit der Zielsetzung des EigZulG.

 

Praxishinweis

Nach der Rechtsprechung zum Ehegattenerwerb nach § 10e EStG, die auf den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG – keine Begünstigung des Erwerbs vom Ehegatten – übertragbar ist, liegt keine von der Begünstigung ausgeschlossene Anschaffung "vom" Ehegatten vor, wenn der Ehegatte das Objekt durch Zuschlag in dem gegen den anderen Ehegatten eröffneten Zwangsversteigerungsverfahren erwirbt[1]. Denn der Ersteher eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren erwirbt durch den hoheitlichen Zuschlag originär und nicht als Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners. Zudem entspricht die Begünstigung eines Rettungserwerbs in der Zwangsversteigerung der Zielsetzung des EigZulG, den Erwerb von Wohneigentum zu begünstigen. Denn bei der Zwangsversteigerung würde das Objekt der Familie verloren gehen, wenn es der Ehegatte nicht ersteigert. Die gleichen Erwägungen gelten beim Erwerb im Konkursverfahren. Auch hier ist die Wohnung als Objekt der Vermögensbildung der Familie entzogen, weil mit der Verwertung und Verteilung des Erlöses an die Gläubiger gerechnet werden muss. Dass hier der Ehegatte – anders bei einer Zwangsversteigerung – formal vom andern Ehegatten erwirbt, ist unerheblich. Da der Gemeinschuldner keinerlei Verfügungsbefugnis mehr hat, ist der Erwerb eines konkursbefangenen Grundstücks praktisch dem Erwerb von einem Dritten gleichzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 19.2.2004, III R 54/01

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