Leitsatz

  1. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG der Besteuerung zu unterwerfen.
  2. Die Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in diese Vorschrift ist nicht verfassungswidrig.
 

Sachverhalt

K wurde Ende 2004 von der DRV die Weiterzahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bis November 2006 bewilligt. K beantragte, die Erwerbsminderungsrente mit einem Ertragsanteil von 4 % gem. § 55 Abs. 2 EStDV zu besteuern. Das Finanzamt besteuerte die Rente im Jahr 2005 jedoch mit dem Anteil von 50 %. Das FG hat die Klage abgewiesen. Ihre Revision begründet K vor allem mit dem fehlenden Hinweis auf § 55 Abs. 2 EStDV in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Dieser beruhe auf einem gesetzgeberischen Versehen, das zu korrigieren sei, indem § 55 Abs. 2 EStDV auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bezugnahme zur Anwendung komme. Ein bewusster Verzicht des Gesetzgebers auf den Verweis hätte die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung in Bezug auf Erwerbsminderungsrenten zur Folge. Der BFH war anderer Ansicht und hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

 

Kommentar

Praxishinweis

Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Leibrenten i.S.d. § 22 EStG. Somit sind sie auch gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit ihrem gewöhnlich höheren Besteuerungsanteil und nicht dem Ertragsanteil zu besteuern.

Dieses Ergebnis überrascht nicht. Die Begründung des Gesetzentwurfs weist ausdrücklich darauf hin, dass § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG sämtliche Rentenarten umfasst, damit auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten, die bisher als abgekürzte Leibrenten nach der Ertragsanteilstabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 13.4.2011, X R 54/09.

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