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EU-Geldbußen ohne Abschöpfungsteil sind nicht abziehbar

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Leitsatz

Richtet sich die Bemessung einer Geldbuße wegen eines Kartellverstoßes allein nach dem Grundbetrag, ist die Geldbuße nicht – auch nicht teilweise – als Betriebsausgabe abziehbar.

 

Sachverhalt

Gegen eine KG wurde im Streitjahr 2006 wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen eine Geldbuße festgesetzt. Bei der Bemessung der Geldbuße ermittelte die Kommission einen Ausgangsbetrag, den sie im Hinblick auf die lange Dauer der Zuwiderhandlung von 9 Jahren um 90 % (10 % pro Jahr) auf einen "Grundbetrag" erhöhte. Da dieser Grundbetrag 10 % des Gesamtumsatzes überstieg, wurde er sodann wieder auf einen Höchstbetrag herabgesetzt. 

Die KG bildete auf 31.12.2006 wegen der damals noch nicht entrichteten Geldbuße eine Rückstellung i.H. e. nach ihrer Auffassung steuerlich zu berücksichtigenden geschätzten "Abschöpfungsteils", d.h. soweit mit der Geldbuße der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde. Dem widersprach das Finanzamt. Es hatte sich im Einspruchsverfahren an die "Generalkommission Wettbewerb" der Kommission gewandt und die Antwort erhalten, entsprechende Geldbußen dienten der Abschreckung und die Kommission könne daher keinen Abschöpfungsanteil bestimmen.

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, eine Abschöpfung sei nicht feststellbar. Auch im Schätzungswege könne daher kein Anteil berücksichtigt werden.

Mit dem Finanzamt und dem FG verneint auch der BFH die Bildung einer Rückstellung für einen Abschöpfungsanteil an der Geldbuße. Die Revision der KG wurde zurückgewiesen.

Von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen dürfen grundsätzlich den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG). Das Abzugsverbot gilt lediglich nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch d...

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