Leitsatz

Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG auch für den Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne zusätzlich erbrachte Leistungen gilt.

 

Sachverhalt

Das Reisebüro erwarb von der Sächsischen Staatsoper Dresden Eintrittskarten und veräußerte diese im eigenen Namen und Rechnung an Endabnehmer. Unstreitig unterliegt der Verkauf der Eintrittskarten mit zusätzlichen Leistungen (Unterbringung, Stadtführung, Shuttleservice, Bewirtung) der Margenbesteuerung des § 25 UStG. Dagegen unterliegt nach Auffassung des FG der Kartenverkauf an Endabnehmer ohne zusätzlich erbrachte Leistungen nicht der der Margenbesteuerung. § 25 UStG erfasse nur die bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachten Umsätze als einheitliche Dienstleistung an den Reisenden.

Bei der Margenbesteuerung wird nur der Unterschied zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis der Reise besteuert. § 25 UStG gilt für "Reiseleistungen" gegenüber Endabnehmern, soweit der Leistende dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Dagegen gilt die "Sonderregelung für Reisebüros" in Art. 26 der Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/ EWG dem Wortlaut nach weitergehend für"Umsätze der Reisebüros". Dies liegt nach dem EuGH-Urteil v. 12.11.1992 (Rs. C-163/91 – Van Ginkel) auch vor, wenn Reisebüros nicht die Beförderung des Reisenden übernehmen, sondern dem Reisenden nur eine Ferienwohnung zur Verfügung stellen.

Nach Ansicht der Steuerpflichtigen ist der Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch ein Reisebüro eine Reiseleistung i.S. v. § 25 UStG, da das Reisebüro mit dem Besuch z.B. einer kulturellen Veranstaltung ein Angebot aus seinem Portfolio von verschiedenen Reisemöglichkeiten und Reisedienstleistungen anbiete. Der BFH hält es dagegen für zweifelhaft, ob die o.g. zur Vermietung einer Ferienwohnung als einer typischen Reiseleistung ergangene EuGH-Rechtsprechung gleichermaßen für den isolierten Verkauf von Opernkarten gilt. Diese Zweifel muss nun der EuGH klären.

 

Hinweis

Bis zum Ergehen des EuGH-Urteils sollte Reisebüros in ähnlichen Fällen unbedingt Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 10.12.2009, XI R 39/08.

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