Leitsatz
Ein gemeinnütziger Luftsportverein, dem Unternehmer "unentgeltlich" Freiballone mit Firmenaufschriften zur Verfügung stellen, die er zu Sport- und Aktionsluftfahrten einzusetzen hat, erbringt mit diesen Luftfahrten steuerbare und mit dem allgemeinen Steuersatz steuerpflichtige Werbeumsätze. Bemessungsgrundlage sind die Kosten, die die Unternehmer dafür getragen haben.
Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Luftsportverein (Ballonverein) erhielt von zwei Unternehmen der Gasindustrie je einen Freiluftballon mit deren Firmenlogo zur Nutzung für sog. Sport- und Aktionsfahrten. Die Unternehmen übernahmen auch die Betriebs- und Unterhaltskosten je Ballon. Der Ballonverein verpflichtete sich, den Unternehmen einige Mitfahrerplätze zur Verfügung zu stellen, mindestens 30 Fahrten in deren Interessengebiet durchzuführen und dies durch halbjährliche Fahrtberichte nachzuweisen. Der Ballonverein solltemit den Fahrten ein Medienecho erzielen und darüber gegebenenfalls den Unternehmen berichten. Die Unternehmen erfassten die von ihnen getragenen Kosten als Betriebsausgaben. Der Verein meinte, die Fahrten mit den fremden Ballonen seien keine unternehmerische Tätigkeit; es handle sich um eine – satzungsgemäße – sportliche Betätigung ohne Einnahmen. Das Finanzamt nahm dagegen steuerpflichtige Werbeleistungen des Vereins für die Unternehmen an.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Annahme steuerpflichtiger Werbeleistungen in Gestalt der Ballonfahrten. Für deren Durchführung erhielt der Verein als Gegenleistung die Ballone zur Nutzung. Bei einem solchen tauschähnlichen Umsatz ist der Wert dieser Gegenleistung das Entgelt für die eigene Leistung (hier des Vereins). Das waren im Streitfall die gesamten Kosten, die das jeweilige "Sponsorunternehmen" für den Ballon trug. Denn dieser Aufwand war den Unternehmen die Werbeleistung des Vereins wert.
Der Verein konnte über die Werbeleistungen mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG gegenüber den Unternehmen abrechnen.Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG kam nicht in Betracht, weil der Verein die Werbefahrten mit dem Ballon nicht (mehr) als steuerbegünstigte Vereinstätigkeit ausübte. Die vereinbarten Werbeaktivitäten gingen darüber hinaus.
Die Überlassung der Ballone war keine Spende der Unternehmen an den Verein, weil dieser dafür seine Werbeleistung als Gegenleistung erbrachte.
Praxishinweis
Der Besprechungsfall zeigt Grenzen des sog. Sponsoring im Umsatzsteuerrecht. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen in gesellschaftlichen Bereichen verstanden, mit der auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Bei dem Empfänger werden die Sachzuwendungen des Sponsors als Entgelt für eine wirtschaftliche Tätigkeit besteuert, wenn er – wie hier – eine aktive Werbetätigkeit für den Sponsor ausübt und dem Sponsor nicht nur die Nutzung seines Namens gestattet oder auf die Unterstützung hinweist.
In der Unternehmerkette (Sponsor – Empfänger der Zuwendung) ergibt sich umsatzsteuerrechtlich ein "Nullsummenspiel", soweit der Empfänger die Werbeleistung mit den Aufwendungen des Sponsors als Bemessungsgrundlage versteuert und der Sponsor die ihm berechnete Steuer als Vorsteuerbetrag abzieht wie auch hinsichtlich des Sachzuwendungsumsatzes des Sponsors an den Empfänger. Allerdings könnte eine Besteuerungslücke dadurch offen sein, dass bei Vereinsmitgliedern, die an Ballonfahrten teilnehmen, ohne ein Entgelt dafür aufzuwenden, ein sog. unversteuerter Letztverbrauch gegeben ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 01.08.2002, V R 21/01