Das steht im Urteil

Ist an einer Familienpersonengesellschaft ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter beteiligt, so ist bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eine zunächst angemessene Rendite nach dem Maßstab des Fremdvergleichs zu korrigieren.

 

Der Sachverhalt

Im Streitfall ging es um eine OHG, an der A als Mehrheitsgesellschafter beteiligt war. Zwischen der OHG und dem Sohn des A (B) wurde im Jahre 1993 eine typisch stille Beteiligungvereinbart. Die von B zu leistende Einlage (150.000 DM) war mit 5 % jährlich zu verzinsen; außerdem sollte B einen Gewinnanteil i.H.v. 15 % des Jahresüberschusses erhalten. Der Gewinnanteil des B war zulasten der Beteiligung des A zu verbuchen. Im Hinblick auf die in den Jahren 1996 bis 1999 stark gestiegenen Jahresüberschüsse der OHG hatten sich auch die Gewinnanteile des B entsprechend erhöht. – Streitig war, ob die dem B für das Streitjahr 1999 zugerechneten Beträge (Zinsen: 7.500 DM, Gewinnbeteiligung: 191.265 DM) in voller Höhe als Betriebsausgaben der OHG anzuerkennen waren. Nach Ansicht des Finanzamts hätte – entsprechend der Rechtsprechung des BFH – nur eine durchschnittliche Rendite von höchstens 35 % der Einlage als angemessen angesehen werden können. Für das Streitjahr 1999 sei deshalb nur ein Gewinnanteil in Höhe von jährlich 60.000 DM steuerlich anzuerkennen (Verzinsung: 5 % von 150.000 DM = 7.500 DM; Gewinnbeteiligung: 35 % von 150.000 DM = 52.500 DM). Den hiernach nicht berücksichtigten Gewinnanteil (146.265 DM) erfasste das Finanzamt gewinnerhöhend bei A.

 

Die Meinung des BFH

Die Aufwendungen für die Verzinsung und die Gewinnbeteiligung desA stellen aus der Sicht des Unternehmens – der OHG – Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) dar. Für deren Bemessung sind zwar grundsätzlich die den Aufwendungen zugrunde liegenden Vereinbarungen maßgebend. Bei Verträgen unter nahen Angehörigen ist jedoch zu prüfen, inwieweit Zahlungen wirtschaftlich auf dem Vereinbarten beruhen – und damit durch den Betrieb veranlasst sind. Insbesondere bei Familiengesellschaften ist deshalb die betrieblich veranlasste Gewinnteilhabe von den ertragsteuerrechtlich nicht zu berücksichtigenden privaten – und als Einkommensverwendung zu qualifizierenden – Zuwendungen (§ 12 Nr. 2 EStG) zu trennen. Die vereinbarten Gewinnanteile sind zu diesem Zweck auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Dabei ist der angemessene Gewinnanteil eines typisch stillen Gesellschafters nach Maßgabe einer angemessenen Durchschnittsrendite der Einlage zu bestimmen.

Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbs der Beteiligung wird angenommen, dass eine angemessene Rendite 15 % des Nominalbetrags der Einlage beträgt. Wurde die Beteiligung dagegen – wie im Streitfall – vom Stillen aufgrund eigener Beiträge und damit entgeltlich erworben, erhöht sich die angemessene Rendite auf 35 %. Bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere bei einem bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht erwarteten Gewinnsprung – kann eine Korrektur des angemessenen Gewinnanteilssatzes geboten sein, wenn auch fremde Dritte die Gewinnverteilungsabrede einer Revision unterzogen hätten. In einem solchen Fall muss eine zunächst angemessene Rendite nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Unterbleibt eine solche (fremdübliche) Korrektur, so ist hierin ein privater – d.h. nicht betrieblich veranlasster – Umstand zu sehen, der seinerseits zu einer Begrenzung des als Betriebsausgabe anzuerkennenden Gewinnanteils des stillen Gesellschafters führt. Im Streitfall kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass der für das Streitjahr 1999 anzusetzende angemessene Gewinnanteil des A nicht auf der Grundlage der ursprünglichen Gewinnprognose im Jahre 1993 zu ermitteln und auf 35 % der Einlage festzuschreiben sei. Die angemessene Gewinnverteilung sei vielmehr nach den im Zeitpunkt der (gebotenen) Vertragsanpassung zu erwartenden Überschüssen der Folgejahre zu bestimmen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.02.2009, IV R 83/06v. 19.2.2009, IV R 83/06

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