Anspruch auf Nutzungsentschädigung erst nach deutlichem Zahlungsverlangen
Deutliches Zahlungsverlangen
Den Anspruch auf Neuregelung der Verwaltung und Benutzung (§ 745 Abs. 2 BGB) oder Nutzungsentschädigung (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB) kann der weichende Ehegatte grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt aktiv verfolgen, zu dem er diesen mittels eines deutlichen Zahlungsverlangens geltend macht. Als Einwendung kann dieser Anspruch von dem weichenden Ehegatten hingegen auch rückwirkend geltend gemacht werden.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 11.6.2014, 13 UF 159/14, FamRZ 2015 S. 142)
Nutzungsentschädigung und Erwerbsobliegenheit
Erwerbsobliegenheit
Die Festsetzung einer Vergütungshöhe nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB erfordert eine umfassende Billigkeitskontrolle anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört, ob eine Erwerbsobliegenheit besteht.
(OLG Bamberg, Beschluss v. 11.9.2014, 2 UF 8/14, BeckRS 2015, 07263)
Ferienhaus als Wohnungsalternative vorrangig
Wohnungsalternative
Einem Ehegatten steht ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB nicht zu, wenn er sein Recht, das im Miteigentum stehende Ferienhaus zu bewohnen, nicht geltend macht.
(OLG Celle, Beschluss v. 6.11.2014, 18 UF 16/14, FamRZ 2015 S. 1193)
Billigkeitskriterien für Nutzungsentschädigung
Billigkeitskriterien
Die Nutzungsentschädigung ist nicht schematisch und allein nach dem Mietwert der Wohnung zu bemessen. Der Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB wird vielmehr durch die ehelichen Lebensverhältnisse und die über die Trennung der Eheleute hinausgehende Pflicht zur ehelichen Solidarität überlagert. Er ist nur insoweit zu gewähren, als es der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit einer Vergütung hängt von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie den Belastungen durch gemeinschaftliche Kinder ab.
(KG, Beschluss v. 25.2.2015, 3 UF 55/14, FamRZ 2015 S. 1191, dazu Simon, NZFam 2015, S. 379)
Verfahrenswert bei Nutzungsentschädigung während der Trennung
Verfahrenswert
Der Wert eines Antrags auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung während der Trennung richtet sich nach § 48 Abs. 1 Alt. 1 FamGKG (Regelwert von 3.000 EUR). Der verlangte Betrag ist insoweit unerheblich. Besondere Umstände – etwa: teure Wohnung und hohe Rückstände – können allerdings dazu führen, den Regelwert nach § 48 Abs. 3 FamGKG anzuheben.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.1.2015, 10 WF 158/14, dazu Schneider, NZFam 2015, S. 371)
Verfahrenswert bei Nutzungsentschädigung nach Rechtskraft der Scheidung
Der Verfahrenswert für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für eine im Miteigentum der Beteiligten stehende ehemalige Ehewohnung (gemeinsames Haus) nach § 745 Abs. 2 BGB richtet sich für die rückständige Nutzungsentschädigung nach § 35 FamGKG, wonach für die Bemessung des Verfahrenswerts auf alle bis zur Einreichung des Antrags fälligen Beträge abzustellen ist. Für die nach Einreichung des Antrags laufenden Beträge ist hingegen auf § 51 Abs. 1 FamGKG abzustellen, also auf den Betrag von 12 Monatsraten. Die Werte für die rückständigen und laufenden Nutzungsentschädigungen sind zu addieren.
(OLG Naumburg, Beschluss v. 3.9.2014. 3 UF 229/13, dazu Schneider, NZFam 2015 S. 136)