Leitsatz

Das Finanzamt ist berechtigt, in einem laufenden Insolvenzverfahren einen Umsatzsteuer-Bescheid zu erlassen, in dem eine negative Umsatzsteuer für einen Besteuerungszeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt wird, wenn sich daraus keine Zahllast ergibt.

 

Sachverhalt

Die spätere Gemeinschuldnerin gab für das Streitjahr 2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, aus denen sich ein Vorsteuerabzug von 1.052 EUR ergab. Im Juni 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Mit Bescheid vom 26.7.2006 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für die Gemeinschuldnerin per Schätzung auf -1.052 EUR fest. Das FG gab der Klage der Insolvenzverwalterin statt: Auch die Festsetzung einer negativen Unsatzsteuer sei nach § 251 Abs. 2 AO während des Insolvenzverfahrens unzulässig und das Verfahren werde analog § 240 ZPO unterbrochen. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Nach § 87 InsO, der über die Verweisung in § 251 Abs. 2 S. 1 AO auch im Steuerrecht zu beachten ist, können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Der BFH hat daraus abgeleitet, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steuerbescheide nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt oder Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können.

Diese Voraussetzungen sind bei der Festsetzung einer negativen Umsatzsteuer nicht erfüllt, wenn sich aus dem Bescheid – wie im Besprechungsfall – auch nach der Abrechnung keine Zahllast ergibt. Denn mit einem solchen Bescheid wird keine Forderung festgesetzt, die im Insolvenzverfahren geltend zu machen und zur Tabelle anzumelden ist.

Es ist auch keine Unterbrechung des Steuerfestsetzungsverfahrens in analoger Anwendung des § 240 ZPO eingetreten. Soweit der BFH eine derartige Unterbrechung des Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren angenommen hat, betraf dies Bescheide, die abstrakt dazu geeignet waren, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Das ist bei einem Umsatzsteuer-Bescheid, in dem eine negative Umsatzsteuer festgesetzt wird und aus dem sich keine Zahllast ergibt, nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 13.05.2009, XI R 63/07.

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