Leitsatz

Das FA ist berechtigt, in einem laufenden Insolvenzverfahren einen USt-Bescheid zu erlassen, in dem eine negative USt für einen Besteuerungszeitraum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt wird, wenn sich daraus keine Zahllast ergibt.

 

Konsequenzen für die Praxis

Nach § 87 InsO, der über die Verweisung in § 251 Abs. 2 Satz 1 AO auch im Steuerrecht zu beachten ist, können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Der BFH hat daraus abgeleitet, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Steuerbescheide nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden[1] oder solche Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können[2].

Diese Voraussetzungen sind bei der Festsetzung einer negativen USt nicht erfüllt, wenn sich aus dem Bescheid – wie im Besprechungsfall – auch nach der Abrechnung keine Zahllast ergibt. Denn mit einem solchen Bescheid wird keine Forderung festgesetzt, die im Insolvenzverfahren geltend zu machen und zur Tabelle anzumelden ist.

Es ist auch keine Unterbrechung des Steuerfestsetzungsverfahrens in analoger Anwendung des § 240 ZPO eingetreten. Soweit der BFH eine derartige Unterbrechung des Festsetzungs- oder Feststellungsverfahrens angenommen hat[3], betraf dies Bescheide, die abstrakt dazu geeignet waren, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken. Das ist bei einem USt-Bescheid, in dem eine negative USt festgesetzt wird und aus dem sich keine Zahllast ergibt, nicht der Fall.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.5.2009, XI R 63/07, BFH/NV 2009 S. 1561

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