Der Fall

Nach § 23 Abs. 3 BauNVO können in einem Bebauungsplan Baugrenzen festgesetzt werden. Diese in der zeichnerischen Darstellung blau gezeichneten Linien dürfen beim Bauen nach vorne nicht überschritten werden. Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist dagegen zulässig.

Baugrenze regelt die Zulässigkeit des Grenzanbaus

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem neben der Festsetzung von Baugrenzen, welche ein über mehrere Grundstücke sich erstreckendes Baufenster bildeten, auch die offene Bauweise festgesetzt worden war. In der offenen Bauweise dürfen nach § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung Einzelgebäude, Doppelhäuser oder Hausgruppen jeweils im seitlichen Grenzabstand errichtet werden. Die Länge dieser Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Diese gleichzeitige Festsetzung von Baugrenzen und offener Bauweise führte dazu, dass der Eigentümer des einen Eckgrundstücks der Hausgruppe den durch das Baufenster festgesetzten Bauraum nicht mehr voll ausschöpfen konnte, da der Eigentümer des anderen Eckgrundstückes zuvor bereits an die Baugrenze gebaut hatte. Die zulässige Länge der Hausgruppe von 50 m wäre dadurch überschritten worden.

Verhältnis von offener Bauweise und Baugrenze

Das BVerwG sagt dazu, dass auch in diesem Fall die Bauräume nur unter Einhaltung eines seitlichen Grenzabstandes (einschließlich der Beachtung landesrechtlicher Abstandsflächenregelungen) ausnutzbar sind. Daran ändert auch nichts ein Baufenster, das bis an die seitliche Baugrenze reicht. Das Baufenster bestimmt die überbaubare Grundstücksfläche, und zwar ohne unmittelbare Beziehungen zu den Grundstücksgrenzen. Das Kriterium der Baugrenze sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Grenzanbau geboten oder erlaubt ist. Die Maßgeblichkeit eines seitlichen Grenzabstandes wird bei Festsetzung einer offenen Bauweise vielmehr allein durch § 22 BauNVO festgelegt. Setzt ein Bebauungsplan die offene Bauweise fest, dann folgt hieraus, das eine solche Festsetzung gegenüber der Festsetzung einer seitlichen Baugrenze vorrangig ist. Dadurch können unter Umständen die durch die Baugrenzen gebildeten Baufenster nicht völlig ausgeschöpft werden.

(BVerwG, Beschluss v. 1.2.2016, 4 BN 26.15, Baurecht 2016 S. 790)

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