Zusammenfassung

 
Überblick

Der Vorstand leitet die eG unter eigener Verantwortung (Leitungsbefugnis). Die Genossenschaft wird auch durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zulässig ist aber, dass der Vorstand – im Rahmen seiner Leitungsbefugnis! – die Beschränkungen zu beachten hat, die durch die Satzung festgesetzt worden sind (sog. Zustimmungsvorbehalte). Daneben hat der Vorstand Kreditbeschränkungen gemäß § 49 GenG zu beachten. Das Genossenschaftsgesetz schreibt nämlich ausdrücklich vor, dass die Generalversammlung die Beschränkungen festsetzen muss, die bei der Gewährung eines Kredits an denselben Schuldner eingehalten werden sollen. Die konkreten Anforderungen an diese gesetzliche Regelung sind unbedingt zu berücksichtigen, um rechtliche Nachteile für die eG und deren Organmitglieder (im Vorstand und Aufsichtsrat) zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • § 24 Abs. 1 Satz 1 GenG, Vertretung der eG durch den Vorstand
  • § 27 Abs. 1 GenG, Leitungsbefugnis des Vorstands
  • § 49 GenG, Beschränkungen für Kredite

1 Rechtslage

1.1 Gesetzliche Regelung

Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung (Leitungsbefugnis, § 27 Abs. 1 Satz 1 GenG). Die Genossenschaft wird auch durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 GenG). Allerdings hat der Vorstand – im Rahmen seiner Leitungsbefugnis! – solche Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgelegt worden sind (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GenG, sog. Zustimmungsvorbehalte[1]).

Neben den Zustimmungsvorbehalten aufgrund der Satzung hat der Vorstand bestehende Kreditbeschränkungen zu beachten. In § 49 GenG ist geregelt, dass die Generalversammlung die Beschränkungen festzusetzen hat, die bei der Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen. Diese Regelung ist zwingend, weil eine Abweichung davon durch eine Satzungsregelung nur zulässig ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich zulässt (§ 18 Satz 2 GenG).[2]

Die Vorschrift des § 49 GenG hat den Zweck, die Risiken der eG im Interesse ihrer Mitglieder zu begrenzen. Darüberhinaus wird in der juristischen Fachliteratur auch die Meinung vertreten, dass sogar eine Pflicht des Mitgliederorgans besteht, Kreditbeschränkungen festzusetzen und Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber der Versammlung darauf hinwirken müssen.[3]

Der Begriff des "Kredits" im Sinne des § 49 GenG (und damit auch gemäß § 35 Abs. 1 Buchst. l) der Mustersatzung) ist weit auszulegen. Er geht insbesondere über die Bestimmungen des "Gesetzes über das Kreditwesen" (KWG) hinaus und erfasst zunächst alle Formen, mit denen Mitgliedern, Dritten oder auch Tochtergesellschaften Geldmittel zur Verfügung gestellt oder belassen werden. Betroffen sind alle Arten von Darlehensverträgen einschließlich Kontokorrent- oder Wechselkredit und auch die Stundung fälliger Forderungen innerhalb oder außerhalb eines Warenkredits (Lieferantenkredit). Teilweise wird zudem die Ansicht vertreten, dass zum Kreditumfang auch die Gewährung handelsüblicher Zahlungsziele gehört.[4]

Außerdem erfasst § 49 GenG auch die Übernahme von Haftungskrediten der Genossenschaft durch Bürgschaften, Garantieversprechen, Schuldbeitritt etc. oder im Rahmen von Patronatserklärungen. Kapitalanlagen im Interesse der Genossenschaft stellen dagegen keine Kreditgewährung dar. Dies betrifft beispielsweise Bankguthaben, Bausparguthaben, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, Inhaberschuldverschreibungen oder sonstige Anlagen in Wertpapieren sowie der Erwerb von (Finanz-)Derivaten. Dessen ungeachtet kann die Tätigung von Spekulationsgeschäften die Haftung der verantwortlichen Vorstandsmitglieder gem. § 34 GenG nach sich ziehen.[5]

Die Befugnis der Generalversammlung, Kreditbeschränkungen festzusetzen, betrifft die Kreditgewährung an denselben Schuldner. Um eine Kumulation von Haftungsrisiken zu vermeiden sind aber dabei Kredite an Personengesellschaften (oHG, KG, GbR, PartG) und zugunsten ihrer persönlich haftenden Gesellschafter zusammenzurechnen. Dies betrifft auch das Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaften, soweit die Unternehmen über die gesellschaftsrechtliche Beteiligung hinaus in einem Haftungsverbund stehen, so z. B. durch wechsel- oder einseitige Bürgschafts-, Garantie- oder Patronatserklärungen. Nach überwiegender Auffassung in der genossenschaftlichen Fachliteratur kann darüber hinaus die Generalversammlung im Rahmen ihrer Kreditbeschränkungen regeln, dass auch Kredite an Ehepartner oder sonstige Familienangehörige zusammenzurechnen sind.[6]

Im Rahmen der Beschlussfassung ist zu beachten, dass die Generalversammlung die Kreditbeschränkung betragsmäßig fixieren muss. Dafür ist die Festsetzung eines "absoluten" Höchstbetrags aber nicht zwingend erforderlich. Somit ist auch die Bestimmung einer prozentualen Quote zulässig, die sich z. B. an der Bilanzsumme oder dem Gesamtbetrag der Geschäftsguthaben orientiert. In einem solchen Fall ist es allerdings notwendig, dass die geltende Kreditgrenze jederzeit eindeutig bestimmt werden kann. Bei der Festsetzung v...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?