Prof. Dr. Edeltraud Günther, Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Ein Verzögerungsgeld kann auch verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger einer Aufforderung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Urkunden im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt.
Sachverhalt
Nach § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage bestimmter Unterlagen nach § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist nicht nachkommt oder er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat.
Der BFH hat in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Der Steuerpflichtige hat die von dem Finanzamt angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Weil bestimmte Unterlagen auch nach der Festsetzung eines Verzögerungsgelds nicht vorgelegt wurden, forderte das Finanzamt erneut zur Vorlage auf und setzte wegen derselben Unterlagen ein weiteres Verzögerungsgeld fest. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgelds nicht vorgelegt, darf wegen derselben Unterlagen jedoch nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden.
Hinweis
Das Verzögerungsgeld wurde eingeführt, um einer evtl. erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung in das Inland Nachdruck zu verleihen. Allerdings hat der Gesetzgeber es dabei nicht belassen, sondern es auch auf die verzögerte Mitwirkung bei einer Außenprüfung erstreckt. Der Finanzverwaltung steht damit neben der auch weiter bestehenden Möglichkeit zur Verhängung eines Zwangsgelds ein durchaus scharfes, vom BFH nunmehr sanktioniertes Instrument zur Verfügung. Außerdem ist das Verzögerungsgeld im Gegensatz zum Zwangsgeld auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 16.6.2011, IV B 120/10.