Leitsatz
Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30.12.2001) erfolgt die Feststellung der als Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert feststellende Bescheid Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3 GrEStG.
Sachverhalt
G erwarb sämtliche Anteile an der A-GmbH, deren Geschäftsleitung ihren Sitz im Bezirk des Finanzamts A hatte. Die A-GmbH besaß u.a. Grundbesitz im Bezirk des Finanzamts B. Dieses stellte als Belegenheitsfinanzamt den Grundbesitzwert für das in seinem Bezirk gelegene Grundstück gesondert fest. Hiergegen wendete sich G mit dem Hinweis, das Finanzamt B sei hierfür unzuständig, die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer seien ausschließlich durch das Geschäftsleitungsfinanzamt A festzustellen.
Entscheidung
Bei einer Vereinigung aller Anteile in einer Hand werden die Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG durch das Geschäftsleitungsfinanzamt gesondert festgestellt, wenn – wie im Streitfall – ein außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts belegenes Grundstück betroffen ist. Gegenstand der gesonderten Feststellung ist u.a. der nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG als Bemessungsgrundlage anzusetzende Grundbesitzwert nach § 138 Abs. 2 oder 3 BewG. Die Feststellung der Grundbesitzwerte durch das Geschäftsleitungsfinanzamt ist jedoch keine originäre, sondern erfolgt unter bloßer Übernahme des vom Lagefinanzamt in einem gesonderten Verfahren festzustellenden Grundbesitzwerts. Das Verfahren ist insoweit zweistufig. Auf der ersten Stufe erfolgt die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts durch das Lagefinanzamt, an den auf der zweiten Stufe das Geschäftsleitungsfinanzamt bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gebunden ist.
§ 8 Abs. 2 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG enthält eine gegenüber § 17 Abs. 3 GrEStG spezielle gesetzliche Grundlage zur gesonderten Feststellung dieser Besteuerungsgrundlage. Die Zuständigkeit des Lagefinanzamts hierfür ergibt sich aus § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Praxishinweis
Der den Grundbesitzwert feststellende Bescheid des Lagefinanzamts entfaltet im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs Bindungswirkung für den Bescheid des Geschäftsleitungsfinanzamts über die gesonderte Feststellung nach § 17 Abs. 3 GrEStG. Daraus folgt, dass Einwendungen gegen die Höhe des vom Lagefinanzamt gesondert festgestellten Grundbesitzwerts nur im Rechtsmittelverfahren gegen den Bescheid des Lagefinanzamts und nicht gegen den Bescheid des Geschäftsleitungsfinanzamts nach § 17 GrEStG erhoben werden können.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 20.10.2004, II R 27/03