Leitsatz

Bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist als Bestand zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der bei der Kapitalgesellschaft festgestellte Endbestand des Teilbetrags an sog. EK 04 zugrunde zu legen. Gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ergangene Feststellungsbescheide über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sind auch für die Besteuerung des Gesellschafters bindend.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige erwarb mit Vertrag vom 25.3.1997 eine Beteiligung an der H-GmbH. Mit Vertrag vom 27.4. 2001 veräußerte sie die Beteiligung wieder.

Die H-GmbH hielt eine 14 %ige Beteiligung (35 Mio. EUR) an einer irischen Kapitalgesellschaft. Die irische Kapitalgesellschaft nahm im Februar 2001 eine Ausschüttung an die H-GmbH vor. Am 1.3.2001 beschlossen die Gesellschafterinnen der H-GmbH eine Vorabausschüttung von 7 Mio. EUR auf den für das Wirtschaftsjahr 1.1.2001 bis 31.12.2001 zu erwartenden Gewinn. Auf die Steuerpflichtige entfiel davon ein Betrag von 1 Mio. EUR. Diese Ausschüttung erfolgte am 6.3.2001.

Der BFH entscheidet ebenso wie das FG, dass der von der Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der H-GmbH steuerpflichtig ist. Das FG hat auch zu Recht angenommen, dass die im Jahr 2001 zugeflossene Vorabausschüttung der H-GmbH aus dem steuerlichen Einlagekonto der GmbH erfolgt ist, damit den Buchwert dieser Beteiligung gemindert hat und sich damit der Veräußerungsgewinn erhöht. Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG 1999 n.F./2002 sind nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F./2002 einzubeziehen; sie sind vielmehr erfolgsneutral gegen den Buchwert der Beteiligung zu verrechnen.

Der BFH führt des Weiteren aus, dass die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft zwar grundsätzlich keine unmittelbare Bindungswirkung für die Anteilseigner nach § 182 AO entfaltet. Der Feststellungsbescheid hat aber materiell-rechtliche Bindungswirkung auch für die An­teilseigner. Ein Gesellschafter kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen. Insoweit hat sich durch den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren nichts geändert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.5.2010, I R 51/09.

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