Leitsatz

  1. Der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ist Grundlagenbescheid für die Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusts eines Kommanditisten gemäß der §§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO.
  2. Eine Anlage ESt 1, 2, 3 B (V), die sich auf die bloße rechnerische Ermittlung des verrechenbaren Verlusts beschränkt, enthält keine Feststellung des verrechenbaren Verlusts und ist deshalb nicht hinreichend bestimmt.
 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die das Finanzamt ebenso gesondert und einheitlich feststellte wie den Anteil des beigeladenen Kommanditisten an den laufenden Einkünften. Eine gesonderte Feststellung von verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG enthielten die Bescheide nicht. Nach einer Betriebsprüfung erließ das Finanzamt "Änderungsbescheide", die weder Höhe noch Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen änderten, sondern lediglich im Rahmen der Aufteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter der KG die nach Anwendung des § 15a EStG auf den Beigeladenen entfallenden laufenden steuerpflichtigen Einkünfte feststellten, ohne die Anlage ESt 1, 2, 3 B (V) mit den Feststellungen zu den verrechenbaren Verlusten des Beigeladenen nach § 15a EStG beizufügen. Diese übersandte es erst später mit einer Kurzmitteilung. Einspruch und Klage der KG hatten keinen Erfolg. Das FG wies die Klagen ab, weil die KG durch die Bescheide nicht beschwert sei. Dagegen richtet sich deren Revision.

 

Entscheidung

Die KG ist als Personengesellschaft gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO klagebefugt, soweit die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte i.S. des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO mit der Feststellung des nicht ausgleichsfähigen bzw. verrechenbaren Verlusts des Gesellschafters i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 und 5 EStG verbunden wurde[1]. Gleiches gilt, wenn der Bescheid eine Feststellung des nach § 15a EStG ausgleichsfähigen Verlusts des Gesellschafters enthält. Die Klagebefugnis war nicht durch § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO begrenzt, wonach Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch dessen Anfechtung, nicht durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden, selbst wenn der Grundlagenbescheid erst nach dem Folgebescheid ergeht[2]. Denn bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung i.S. der §§ 179, 180 AO und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG handelt es sich um zwei Verwaltungsakte, die unabhängig voneinander angefochten werden können und selbständig der Bestandskraft fähig sind[3].

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte i.S. der §§ 179, 180 AO ist ein Grundlagenbescheid für die Feststellung i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG, soweit er den Anteil eines Gesellschafters am Steuerbilanzgewinn der Gesellschaft und das etwaige Ergebnis aus Ergänzungsbilanzen feststellt, die zusammen den Gewinnanteil i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 EStG ausmachen[4]. Ebenso ist aber auch der Bescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ein Grundlagenbescheid für die weitere Feststellung der bei der Veranlagung des Beigeladenen anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte gemäß der §§ 179, 180 AO, da er Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgleichsfähigkeit des Verlusts entfaltet[5]. Die Bindungswirkung betrifft nicht nur die Feststellung des verrechenbaren Verlusts für das Folgejahr aufgrund von § 15a Abs. 4 Satz 2 EStG, sondern auch den Gewinn bzw. ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust desselben Jahrs. Dies folgt aus § 182 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach sind Feststellungsbescheide für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Zweck des verselbständigten Feststellungsverfahrens ist es nämlich u.a. zu verhindern, dass die in dem Grundlagenbescheid getroffene Entscheidung im Folgebescheid gegensätzlich ausfällt. Die Bindungswirkung steht damit jedem Ansatz der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage im Folgebescheid entgegen, der dem Inhalt des Grundlagenbescheids widersprechen würde[6].

Dies gilt insbesondere im Verhältnis des Bescheids über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts zum Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden (anderen) Besteuerungsgrundlagen i.S. der §§ 179, 180 AO. Denn im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG sind Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit der nach § 15a Abs. 1 EStG nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten verrechenbar ist. Die im Feststellungsbescheid nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG ermittelten Beträge fließen wiederum in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns bzw. des ausgleichs- und abzugsfähigen Verlustes des Kommanditisten gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ein.

Im Streitfall fehlen allerdings w...

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