Leitsatz
Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das Finanzamt dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.
Sachverhalt
Ein Unternehmer war Halter zweier Sattelanhänger, für die er die Erteilung grüner Kennzeichen und die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 KraftStG beantragt und erhalten hatte. Später stellte das Finanzamt fest, dass der Unternehmer keinerlei Zugfahrzeug besaß, für das ein Anhängerzuschlag entrichtet worden wäre. Es verlangte deshalb einen Nachweis dafür, dass die Sattelanhänger von Dritten hinter Zugmaschinen mitgeführt worden sind, für die ein solcher Zuschlag entrichtet worden ist. Als dieser Nachweis nicht erbracht wurde, setzte das Finanzamt für die beiden Anhänger Kraftfahrzeugsteuer fest.
Entscheidung
Der BFH verlangt Aufklärung, ob dem Unternehmer nachgewiesen werden kann, dass die Anhänger, gegebenenfalls von Mietern, zweckwidrig verwendet, also hinter nicht mit einem Anhängerzuschlag belasteten Zugmaschinen geführt worden sind. Die Feststellungslast dafür liegt beim Finanzamt. Denn eine nach § 10 Abs. 1 KraftStG gewährte Steuerbefreiung bleibt von einer etwaigen zweckwidrigen Verwendung als solche unberührt; die Steuerbefreiung entfällt nicht rückwirkend mit der Folge einer Nacherhebung der Steuer für den Anhänger nach § 175 Abs. 2 AO, sondern es greift ein eigenständiger Besteuerungstatbestand ein, nämlich die Spezialregelung des § 10 Abs. 4 KraftStG. Dementsprechend hat das Finanzamt die Feststellungslast für die Voraussetzungen dieses Besteuerungstatbestandes.
Praxishinweis
Nach § 10 Abs. 1 KraftStG wird die Kraftfahrzeugsteuer für das Halten von Kfz-Anhängern nicht erhoben, "solange die Anhänger ausschließlich hinter Kfz … mitgeführt werden, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird …". Die Vorschrift verlangt also lediglich einen Antrag mit der zumindest sinngemäßen Erklärung, den Anhänger ausschließlich hinter Kfz verwenden zu wollen, für die ein Anhängerzuschlag erhoben worden ist, und dass für den Anhänger ein grünes Kennzeichen zugeteilt worden ist. Ob der Halter des Anhängers selbst Zugmaschinen besitzt oder die Anhänger Dritten überlässt, ist ohne Belang. Auch das bloße Abstellen eines zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Anhängers ist keine Verwendung "hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen" i.S. des § 10 Abs. 4 KraftStG und löst folglich keine Besteuerung aus.
Verwenden allerdings Dritte den Anhänger zweckwidrig, so muss der Halter dafür auch dann kraftfahrzeugsteuerlich einstehen, wenn ihn daran kein Verschulden trifft, er davon nichts wissen und es nicht unterbinden konnte.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 3.2.2004, VII R 62/02