Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung mit einer Dachterrasse von einem Bauträger erworben. Die Dachterrasse wies kein Gefälle auf. Es kam zu Feuchtigkeitsbildungen im Bereich der Wohnung der Klägerin und anderen Wohnungen in dem Haus.

Eigentümer behebt Schäden nach Einholung eines Privatgutachters

Die Klägerin forderte den Bauträger unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf, allerdings vergeblich. Sie holte daraufhin ein Privatgutachten ein und führte aufgrund dieses Gutachtens umfangreiche Instandsetzungsmaßnahmen durch. Die ursprünglichen Fenster wurden ausgetauscht und durch kleinere ersetzt. Die Erhöhung des Basisprofils hatte u. a. zur Folge, dass die Dachterrasse nunmehr lediglich über eine etwa 40 cm hohe Schwelle zu erreichen ist.

Die Klägerin machte Gewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend, weil sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum betroffen war. Mit der Klage verlangte sie Feststellung eines Minderwerts.

Der beklagte Bauträger berief sich darauf, dass diese Art der Mängelbeseitigung nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin hätte voreilige und überzogene Mängelbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen.

Aufwand für Mängelbeseitigung war objektiv nicht erforderlich

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Austausch der Terrassentürelemente nicht erforderlich gewesen sei. Die Klägerin hätte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Der gerichtlich bestellte Gutachter habe nämlich festgestellt, dass die durchgeführte Art der Mängelbeseitigung nicht erforderlich gewesen sei und auch das fehlende Gefälle kein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik darstelle.

Die die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass die Klägerin sich auf das eingeholte Privatgutachten verlassen durfte, auch wenn das gerichtliche Sachverständigengutachten zu einer anderen Auffassung gekommen war. Wörtlich heißt es in dem Urteil:

Kläger konnte aber von Erforderlichkeit ausgehen

"Abzustellen ist hinsichtlich der Erforderlichkeit von Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf den Aufwand und die Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung für erforderlich halten durfte und konnte, wobei es sich insgesamt um vertretbare Maßnahmen der Schadensbeseitigung der Mängelbeseitigung handeln muss."

"Im Übrigen trägt der Unternehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Besteller veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich in einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, das sogenannte Einschätzungs- und Prognoserisiko. Damit können auch die Kosten erstattungsfähig sein, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden."

Vorausset­zungen für Minderung

Der Erstattungsanspruch des Bestellers sei nur dann gemindert, wenn die Grenzen des von ihm für erforderlich haltenden Aufwands überschritten seien und er bei der Auswahl des Drittunternehmers die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Somit hatte die eingelegte Berufung Erfolg.

(OLG Hamm, Urteil v. 25.11.2014, 24 U 64/13)

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