Zusammenfassung

Übergreifende Feuerschäden bedeuten ein hohes Haftungsrisiko für viele Haus- und Grundstücksbesitzer, z.B. für die Besitzer von Immobilien in Einkaufspassagen. Werden infolge eines Brandes oder einer Explosion hohe Sachschäden angerichtet oder Personen erheblich verletzt, reichen die Deckungssummen in einer Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung häufig nicht aus. Hier kann sich der zusätzliche Abschluss einer Feuerhaftungsversicherung anbieten.

1 Versichertes Risiko

Das Risiko, dass Schäden Dritter infolge Brand oder Explosion verursacht werden, ist insbesondere in folgenden Bereichen angesiedelt:

  • Exponierte Risikobereiche

    eigene Immobilien (z.B. auf Nachbargebäude übergreifendes Feuer),

  • gemietete Immobilien (z.B. Feuerschäden an Lagerhallen),
  • Arbeiten auf fremden Grundstücken (z.B. Schweißarbeiten).

Schadenszenarien

Bricht ein Feuer aus, können z.B. gelagerte Produkte vernichtet und Häuserfassaden beschädigt werden, Bedienstete und Anwohner Rauchvergiftungen erleiden sowie umweltgefährdende Stoffe ins Erdreich und ins Grundwasser gelangen.

 
Praxis-Beispiel

In einer Fußgängerzone betreibt ein Geschäftsmann eine Cafeteria, die in einer City-Passage liegt. Nach Ladenschluss bricht in seinem Geschäft ein Brand aus, der auch die umliegenden Geschäfte erheblich in Mitleidenschaft zieht.

2 Haftungsaspekte

Die Haftung des Immobilienbesitzers für Brand- und Explosionsschäden bei Dritten kann sich aus folgenden rechtlichen Bestimmungen ergeben:

  • Vertragliche Haftung

    Positive Vertragsverletzung

    Besteht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis, können Schadenersatzansprüche aus sog. positiver Vertragsverletzung geltend gemacht werden. Das gilt insbesondere im Verhältnis Vermieter/Mieter bzw. Verpächter/Pächter. Hier ist die schuldhafte Beschädigung einer gemieteten bzw. gepachteten Sache nämlich zugleich eine Verletzung der vom Mieter bzw. Pächter zu beachtenden vertraglichen Nebenpflicht, das Eigentum seines Vertragspartners nicht zu verletzen.

  • Deliktische Haftung

    §§ 823ff. BGB

    Wer rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum, die Gesundheit etc. eines anderen durch Brand oder Explosion verletzt, ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet, ohne dass es auf das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses ankommt.

  • Gefährdungshaftung

    Umwelthaftungsgesetz

    Ist ein Schaden auf den Betrieb einer Anlage nach dem Umwelthaftungsgesetz zurückzuführen, kann der Anlageninhaber verschuldensunabhängig für Personen- und Sachschäden haften.

  • Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

    §§ 906ff.

    In Betracht kommt auch ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 BGB (sog. Störerhaftung). Bricht z.B. in einem Haus ein Brand aus und kann dieser nur auf einen technischen Defekt (z.B. in einer elektrischen Anlage) zurückzuführen sein, weil eine Brandstiftung Dritter oder Naturgewalten auszuschließen sind, hat der Hauseigentümer für den durch den Brand bei Dritten entstandenen Schaden als sog. Störer einzustehen (BGH, VersR 1999, S. 1139ff.).

3 Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer

Bei der Prüfung einer Haftung wegen übergreifender Feuerschäden muss auch das sog. Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer berücksichtigt werden. Dieses Abkommen hat folgenden Hintergrund:

Hintergrund

Erhält der geschädigte Dritte wegen eines erlittenen Sachschadens Leistungen seines Versicherers (z.B. seines Feuerversicherers), kann Letzterer gemäß § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich gegen den Schädiger Rückgriff nehmen. Nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer verzichten die ihm beigetretenen Versicherungsunternehmen aber in bestimmtem Umfang und unter den dort im Einzelnen geregelten Voraussetzungen auf Regressansprüche gegen den selbst feuerversicherten Schädiger. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass der Regressschuldner die Entschädigungsleistung seines eigenen Feuerversicherers nicht dadurch praktisch wieder verlieren soll, dass er vom Feuerversicherer eines Dritten regresspflichtig gemacht wird. Der Höhe nach findet dieser Verzicht bei Schäden zwischen 150.000 EUR und 600.000 EUR statt. Bei höheren Schäden hilft das Regressverzichtsabkommen somit nicht.

Greift nicht bei grober Fahrlässigkeit!

Von besonderer Bedeutung ist nicht zuletzt, dass das Abkommen nicht eingreift, wenn der Regressschuldner den Schaden grob fahrlässig verursacht hat.

Nach alledem ist der Abschluss einer zusätzlichen Feuerhaftungsversicherung für Immobilienbesitzer mit einem entsprechenden Haftungsrisiko keinesfalls überflüssig.

4 Vereinbarungen zum Haftungsverzicht

Regelung im Mietvertrag

Es gibt Fälle, in denen der Versicherungsnehmer nicht willens oder nicht in der Lage ist, für Schäden an gemieteten oder gepachteten Immobilien die erforderliche Deckungssumme (möglicherweise in Millionenhöhe) zu einer akzeptablen Prämie zu erhalten. Vor diesem Hintergrund geschieht es nicht selten, dass Mieter mit dem Vermieter vereinbaren, dass sie nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften, hingegen nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Dann würde insoweit auch ein Regress des Feuerversicherers ins Leere gehen.

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