Das steht im Urteil

Ein Prüfer darf auf alle Daten der Finanzbuchhaltung zugreifen. Der Steuerzahler ist verpflichtet, die im Original in Papierform erstellten Rechnungen per Bildschirm lesbar zu machen.

 

Der Sachverhalt

Streitig war, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die Buchhaltung eines Steuerzahlers zugreifen darf. Im Streitfall ging es um eine AG, die ihre handelsrechtliche Finanzbuchhaltung über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem abwickelte. Eine eigenständige steuerliche Buchführung bestand daneben nicht. Abweichende Buchungsansätze leitete die AG in eine Steuerbilanz und in eine steuerliche Gewinn- und Verlustrechnung über. Bei einer Außenprüfung verweigerte die AG den Prüfern den Zugriff auf gewisse Einzelkonten ihrer Finanzbuchhaltung. Es handelte sich dabei u.a. um die – nach Ansicht der AG – nur handelsrechtlich, nicht aber steuerrechtlich relevanten Konten zu den Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften und den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben. Die AG weigerte sich außerdem, die in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen; sie bot stattdessen den Ausdruck auf Papier an.

Das Finanzamt forderte die AG daraufhin unter Berufung auf sein Einsichtsrecht (§ 147 Abs. 6 AO) auf, ihm den Zugriff auf die digitalisierten Belege (Ein- und Ausgangrechnungen) zu ermöglichen und den Datenzugriff auch im Hinblick auf die gesperrten Konten der Finanzbuchhaltung zu gewähren. Die hiergegen gerichteten Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) hatten keinen Erfolg.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass sich das – in § 147 Abs. 6 AO geregelte – Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtliche Konten der Finanzbuchhaltung erstreckt; es stehe nicht im Belieben der Steuerzahler, einzelne Konten vor dem Zugriff der Prüfer zu sperren. Es sei auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die AG verpflichtet ist, den Prüfern die – im Original in Papierform erstellte und später durch Scannen digitalisierte – Ein- und Ausgangsrechnungen über sein Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Die AG könne diese Verpflichtung nicht dadurch abwenden, dass sie einen entsprechenden Ausdruck auf Papier anbiete.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07BFH, Beschluss v. 26.9.2007, I B 53, 54/07

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