Leitsatz

Die finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft setzt voraus, dass der Organträger so an ihr beteiligt ist, dass er seinen Willen bei ihr durchsetzen kann. Im Regelfall kommt es auf die einfache Stimmenmehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafter an. Ausreichend ist daher eine Beteiligung, die mehr als 50 % der Stimmrechte in der Organgesellschaft gewährt.

Nach diesen Regeln bestand im Streitfall eine GmbH, an der X zu 70 % und Y zu 30 % beteiligt waren. Geschäftsführer war X.

Zudem bildeten X und Y eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit dem entsprechenden Beteiligungsverhältnis von 70 % und 30 %. Zum Gesamthandsvermögen der GbR gehörte der eingebrachte 70 %-Anteil des X an der GmbH.

In der Gesellschafterversammlung der GbR standen alle Stimmrechte dem Y zu, er war auch der Geschäftsführer. X hatte das Recht, für die GbR in der Gesellschafterversammlung der GmbH aufzutreten und dort deren Stimmrecht für den 70 %-Geschäftsanteil allein auszuüben.

Die Art und Weise der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung der GbR aufgrund der von den Kapitalanteilen der Gesellschafter abweichenden Stimmrechtsverteilung spielt für die finanzielle Eingliederung nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse keine Rolle.

Damit war auch die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, ob eine finanzielle Eingliederung auch gegeben sein könne, wenn eine GbR als Organträgerin zwar mehrheitlich an der GmbH beteiligt sei, aber bei der GmbH Stimmrechtsbeschränkungen zulasten der GbR bestünden. Eine solche Stimmrechtsbeschränkung bestand nicht. Die alleinige Geschäftsführungsbefugnis des X, der damit über das Abstimmungsverhalten der GbR auf Ebene der GmbH entscheiden konnte, ist keine Stimmrechtsbeschränkung der GbR, da X nur den Willen der GbR in der Gesellschafterversammlung der GmbH bilden und äußern durfte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss v. 16.12.2010, V B 46/10, BFH/NV 2011 S. 857.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?