Leitsatz
Übernimmt eine Kapitalgesellschaft die Kosten einer Veranstaltung, zu der ihr Geschäftsführer und mittelbarer Gesellschafter aus Anlass seines Geburtstags eingeladen hat, so sind ihre sich hieraus ergebenden Aufwendungen verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt unabhängig von der Anzahl der eingeladenen Personen und von der Höhe der Aufwendungen und auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend Arbeitnehmer der Gesellschaft sind.
Sachverhalt
Eine GmbH wurde durch eine KG beherrscht, deren beherrschender Gesellschafter wiederum G war. Dieser hatte auf seinen 50. Geburtstag mit den Worten "möchte ich mit Ihnen meinen Geburtstag feiern" die Belegschaft der GmbH und weitere Gäste zu einer Veranstaltung eingeladen, an der sodann insgesamt 2650 Personen teilnahmen. Die Aufwendungen für das Fest trug die GmbH. Darin sah das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Entscheidung
Finanziert eine GmbH eine private Feier ihres Gesellschafters, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Ob eine Feier in diesem Sinne "privat" ist, muss vor allem nach ihrem Anlass beurteilt werden. Geburtstagsfeiern sind hiernach generell als privat einzustufen; das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung einen außergewöhnlichen Umfang hat und zu ihr überwiegend Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde eingeladen sind. Um einen solchen Fall geht es hier: Die Einladung wurde von G persönlich ausgesprochen und bezog sich ausdrücklich auf dessen Geburtstag, was die Annahme ausschließt, dass es um eine Betriebsveranstaltung der GmbH gegangen sein könnte. Auch wenn mit der Feier eine Verbesserung des Betriebsklimas oder eine Werbewirkung für die GmbH verbunden war, liegt mithin aus steuerlicher Sicht ein Fest des G vor, dessen Finanzierung durch die GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.
Praxishinweis
Der BFH schließt damit an die Rechtsprechung zu Geburtstagsfeiern von Einzelunternehmern und Personengesellschaftern an, die – mit der Folge einer Entnahme – auch dann privat veranlasst sind, wenn die Eingeladenen vornehmlich aus dem beruflichen Umfeld stammen. Ähnliches gilt für Arbeitnehmer, bei denen in solchen Fällen die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber regelmäßig Arbeitslohn ist. Anders kann es zwar sein, wenn der Arbeitgeber anlässlich des Geburtstags eines leitenden Arbeitnehmers einen Empfang gibt; hier kommt es darauf an, ob es sich bei wertender Betrachtung um ein "Fest des Arbeitgebers" ohne Auswirkung auf den Arbeitslohn oder um ein "Fest des Arbeitnehmers" mit der Folge von Arbeitslohn handelt. Bei beherrschenden Gesellschaftern kann dieser Gedanke nach Ansicht des BFH aber nur dann durchgreifen, wenn die Feier eindeutig von dem privaten Anlass "Geburtstag" abgegrenzt wird.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 14.7.2004, I R 57/03