Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
Rz. 74
Der zulässige Zweck für alle Genossenschaften ist nach dem Gesetz die Förderung der Mitglieder (Förderzweck, Förderauftrag). Im Genossenschaftsgesetz wird dazu abstrakt ausgesagt, dass die Förderung des Erwerbs, der Wirtschaft oder sozialer und kultureller Belange der Mitglieder der eG durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb möglich ist (§ 1 Abs. 1 GenG).
Rz. 75
Im Unterschied zum Förderzweck umfasst der Unternehmensgegenstand alle Tätigkeiten, durch die im Einzelfall der Förderzweck verwirklicht werden soll. Der Unternehmensgegenstand konkretisiert somit den Förderzweck und ist daher nicht mit dem Förderzweck identisch, sondern muss vielmehr in der Satzung konkret festgelegt werden.
Rz. 76
Die Förderung des "Erwerbs der Mitglieder" richtet sich auf deren berufliche Lebenssphäre und damit der Unterstützung ihrer Erwerbstätigkeit. Für die Wohnungsgenossenschaften ist dagegen weitgehend nur die "Förderung der Wirtschaft" ihrer Mitglieder von Bedeutung. Darunter ist die Unterstützung des privaten Lebensbereichs zu verstehen, wozu insbesondere auch die Erstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum gehört. Sofern, wie in der Praxis häufig, auch Gewerberaum an die Mitglieder überlassen wird, betrifft die Förderung der eG dann sowohl den privaten als auch den beruflichen Lebensbereich der Mitglieder.
Rz. 77
Die Ausgestaltung der Art der Förderung der Mitglieder kann ebenfalls in der Satzung erfolgen und hängt vor allem von der Art der Genossenschaft ab. In der Mustersatzung für Wohnungsgenossenschaften ist geregelt, dass der Zweck der eG in der Förderung ihrer Mitglieder durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung besteht (§ 2 Abs. 1 MS). Die Art der Förderung der Mitglieder hat dann zwangsläufig Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Unternehmensgegenstands.
Rz. 78
Der Förderauftrag der eG richtet sich aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Gesetz an die Mitglieder. Aus dem Förderauftrag ergeben sich konkrete Auswirkungen für die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft.
Rz. 78a
Der Prüfungsverband hat im Prüfungsbericht dazu Stellung zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat (§ 58 Abs. 1 Satz 3 GenG). Diese Neuregelung aufgrund der Reform des Genossenschaftsrechts im Jahr 2017 dient der Transparenz. Der Förderzweck stellt das charakteristische Merkmal der Rechtsform der Genossenschaft dar. Vorstand, Aufsichtsrat und die übrigen Genossenschaftsmitglieder sollen frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. Außerdem wurde im Rahmen der Genossenschaftsrechtsnovelle 2017 die Vorschrift des § 62 Abs. 3 GenG dahingehend ergänzt, dass der Verband berechtigt ist, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Abschrift eines Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte.